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Forschung

Forschungsschwerpunkt

Forschung an Fachhochschulen

Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung." (§ 5 Abs. 1 S. 4 ThürHG). Dass Forschung zur Tätigkeit von Hochschulen und Fachhochschullehrern unabdingbar gehört und sie daher auch an der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG teilnehmen, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.2010 (1 BvR 216/07) ausdrücklich festgehalten: 

"Heute gestattet die Mehrheit der Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen den Hochschulen nicht lediglich zu forschen, Forschung wird den Hochschulen vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale Bindung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen (…). Damit haben sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von Fachhochschullehrern inhaltlich erweitert. Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen." 

Die Fakultät Wirtschaftsrecht fühlt sich der Erfüllung ihrer Forschungsaufgabe in vielfältiger Weise verpflichtet. Die Lehrenden forschen in der gesamten Breite des Wirtschaftsrechts und den angrenzenden Gebieten der Ökonomie. Die Spannbreite von Forschungsaktivitäten reicht von Steuerrecht über Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Kreditwesenrecht, Datenschutz und Datensicherheit, Recht der Informationsgesellschaft, Gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht, Recht der Unternehmensnachfolge bis hin zum Sanierungsmanagement. Die Fakultät fördert durch kooperative Promotionsverfahren mit juristischen Fakultäten an Universitäten den wissenschaftlichen Nachwuchs. Der Aufbau eines Forschungsschwerpunkts zum Recht der mittelständischen Netzwirtschaft ist in der Planungsphase.