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Umweltmanagement und Umweltrecht

Umweltmanagement

Im Bereich des Umweltmanagements konkurrieren zwei Standards miteinander: die EMAS II-Verordnung und die DIN EN ISO 14001:2015. Ziel beider Normen ist die Verbesserung des Umweltschutzes im Unternehmen. Dabei konzentriert sich die EMAS-II-Verordnung im Gegensatz zur ISO 14001 mehr auf die Umweltauswirkungen als auf den kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

Die ISO 14001 ist Teil der ISO 14000er Reihe zum Umweltmanagement. Sie gehört zur Normenfamilie der ISO und ist damit weltweit gültig und übergesetzlich. Die Anwendung und Zertifizierung ist freiwillig und eine individuelle Entscheidung aller Marktteilnehmer.

Die EMAS II-Verordnung ist ein europäischer Rechtsakt, der 2001 mit verbindlicher Wirkung für alle EU-Mitgliedstaaten verabschiedet wurde. Damit wurde die EMAS-Verordnung von 1993 aktualisiert und ergänzt. Die Verordnung enthält ein freiwilliges Angebot der Teilnahme an einem Umweltmanagement- und Betriebsprüfungssystem.

Beide Normen haben gemeinsam, dass eine Zertifizierung vorgesehen ist. Die Zertifizierung erfolgt in der Regel für das gesamte Unternehmen, unabhängig davon, wie viele Standorte vorhanden sind. Diese setzt bei der ISO 14001 - wie bei der ISO 9001 - das Bestehen eines Zertifizierungsaudits durch einen akkreditierten Zertifizierer voraus, der sich vor Ort von der Konformität mit den Forderungen der Norm überzeugt. Wer ein Zertifikat nach EMAS erhalten möchte, muss eine Umwelterklärung abgeben, deren Geeignetheit durch einen unabhängigen Gutachter bescheinigt werden muss. Das Unternehmen kann sich dann in das Standortregister der zuständigen IHK mit den erbrachten Leistungen eintragen. Zudem erfolgt eine Meldung an die Europäische Kommission nach Brüssel. Natürlich können beide Zertifizierungen parallel oder nacheinander angestrebt werden.

Für die Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines Umweltmanagementsystems ist die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben und Standards unabdingbar. Dies setzt zunächst voraus, dass die anwendbaren Vorschriften erkannt und systematisiert werden. Hierbei kann ein effizientes Umweltmanagementsystem unterstützend helfen.

Umweltrecht

Umweltrechtliches Handeln kann sich in unterschiedlichster Weise ausdrücken, z.B.

  • durch Genehmigung oder Teilgenehmigung von Anlagen, z.B. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, ggf. nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (z.B. für die Endlagerung von nuklearen Abfällen nach § 9b AtG)
  • die ordnungspolizeiliche Kontrolle der Anlage bis hin zum Verbot des Betriebs einer Anlage
  • die Bestellung eines Betriebsbeauftragten (z.B. § 53 BImSchG, § 64 ff. WHG)
  • die Erstellung von Umweltplänen (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ROG) oder Fachplänen (z.B. § 49 Abs. 2 BImSchG)
  • Warnungen des Staats vor Gefahren im Rahmen der staatlichen Kompetenzverteilung
  • staatliche Abgaben mit Lenkungswirkung, also Steuern (z.B. "Ökosteuer"), Beiträge oder Gebühren

Solche Rechtsvorschriften, auch Rechtsquellen genannt, finden sich in allen Bereich des Rechts:

  • Öffentliches Recht, z.B. Grundgesetz, Länderverfassungen, Vorschriften der Immissionsschutzgesetze, des Abfallrechts, des Bodenrechts, des Atomrechts oder des Naturschutzrechts
  • Privatrecht, z.B. Umwelthaftungsrecht nach dem UmweltHG, Ansprüche auf Schadensersatz und Beseitigung nach §§ 823 Abs. 1, 2, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB
  • Umweltstrafrecht, vgl. den 28. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die Umwelt)
  • Europäisches Umweltrecht, z.B. die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung der EU
  • Umweltvölkerrecht, z.B. die Konvention zur Erhaltung der Artenvielfalt von Rio 1992

Besondere Bedeutung hat (seit 1994) in der BRD der verfassungsrechtliche Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG:

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Neben dieser Bestimmung sind vor allem die Grundrechte bei von staatlicher Seite hervorgerufenen Einschränkungen in Folge umweltrechtlicher Maßnahmen zu beachten. Insofern sind die Grundrechte zum einen Abwehrrechte gegen umweltschützendes Handeln, gegen umweltbelastendes Handeln sowie Handlungspflichten des Staates zum Ergreifen notwendiger Maßnahmen. Im Rahmen der meist vorzunehmenden Abwägung sind die Rechte des Einzelnen, z.B. dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), mit dem staatlichen Schutz- und Abwehrauftrag, der in Art. 20a GG zum Ausdruck bringt, verhältnismäßig in Einklang zu bringen.

Nach dem Verursacherprinzip ist derjenige für eine Beeinträchtigung der Umwelt verantwortlich, der sie verursacht hat.

Sofern eine Inanspruchnahme des Verursachers nicht in Betracht kommt, liegt die Aufgabe der Beseitigung einer Belastung der Umwelt bei der Allgemeinheit (sog. Gemeinlastprinzip). Dieser Grundsatz führt insbesondere im Bodenrecht, z.B. bei Altlasten, zu erheblichen Konflikten.

Das Vorsorgeprinzip veranlasst bereits vor Eintritt einer Belastung ein präventives Handeln. Hierzu gehört neben der Vermeidung auch das Minimieren von negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Solche Vorsorgemaßnahmen sieht z.B. § 6 BImSchG vor.

Die Vielfältigkeit der Umweltbeeinträchtigungen erfährt durch das Kooperationsprinzip eine wichtige Ausprägung, wonach alle Betroffenen in Entscheidungsprozesse frühzeitig einzubinden sind. In allen umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sind dezidierte Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten, z.B. in § 10 BImSchG.

Die Föderalismusreform I brachte 2006 für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltrechts erheblich Veränderungen. Waren zuvor verschiedene Kompetenztitel maßgeblich (z.B. Rahmengesetzgebung für das Wasserrecht, konkurrierende Gesetzgebung für das Abfallrecht), so unterfallen alle Rechtsgebiete nunmehr der konkurrierenden Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber umfassende Regelungen treffen kann.

Problematisch war in diesem Zusammenhang häufig das Erforderlichkeitskriterium (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.), nachdem die Bundesebene nur dann handeln durfte, wenn sie einen konkreten bundeseinheitlichen Regelungsbedarf nachweisen konnte. Dagegen sind heute wichtige Bereiche von diesem Erforderlichkeitszwang ausgenommen, z.B. die Abfallwirtschaft oder der Immissionsschutz.

Andere Rechtsgebiete können dagegen von den Bundesländern abweichend von den Bundesvorschriften ausgestaltet werden (sog. Abweichungsgesetzgebung). Hierzu gehören nach Art. 72 Abs. 3 GG auf umweltrechtlichem Terrain der Wasserhaushalt, der Naturschutz, die Landschaftspflege und die Raumordnung. Teilweise wird diese Ausnahmemöglichkeit aber wieder eingeschränkt, z.B. für den Wasserhaushalt auf nicht stoff- oder anlagenbezogene Regelungen oder den Naturschutz ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes.

Für mehrere Bereiche, die dem Umweltrecht zugeordnet werden können, existiert keine einheitliche Regelungskompetenz, z.B. für das Bodenschutzrecht, das Recht der Erneuerbaren Energien oder den Klimaschutz.

Entsprechend der Zuweisung von Gesetzgebungszuständigkeiten findet sich auch eine behördliche Struktur, die in einzelnen Bereichen abweichend vom Grundsatz des Art. 84 GG (Verwaltungshoheit der Länder) bundeseigene Verwaltungsapparate vorsieht, z.B. für die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87d Abs. 2 GG) oder die Verwaltung der Kernenergie (Art. 87c GG).