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Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß § 3 Abs.3 S.3 Nr.1 LHG können Hochschulorgane, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen zu den elektronischen Formaten, in denen Lehrangebote zu erbringen sind.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 32a Abs.1 S.1-2 LHG

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 32a Abs.1 S.1-2 LHG Prüfungen unter Einsatz elektronischer Informations-/Kommunikationssysteme (Online-Prüfung) als in Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 32a Abs.4 LHG durch das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder Studierendenausweises mit Lichtbild.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 32a Abs.5 S.2 LHG Audio- und Videoaufsicht (Human Proctoring) ohne weitere Raumüberwachung (S.4). Nach § 32a Abs.6 S.1 LHG sind Aufzeichnung und Speicherung grundsätzlich unzulässig.

Technische Störungen

Technische Undurchführbarkeit führt nach § 32b Abs.1 LHG zum Abbruch der Prüfung, während vorübergehende Störungen gemäß § 32b Abs.2 LHG zur Unterbrechung und Fortsetzung nach Störungsbehebung führen.

Freiwilligkeit

Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 32a Abs.1 S.3-4 LHG. Dies kann insbesondere durch das Ansetzen einer termingleichen alternativen Präsenzprüfung sichergestellt werden.

Befristung

Keine Befristung

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