PO-Regelung / Umsetzung
Rahmensatzung der FSU zur Regelung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und zur Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form vom 25.06.2020, Änderungen vom 04.02.2021 und 05.05.2021 (RS-FSU)
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 3 Abs.1 RS-FSU Prüfungen in elektronischer Form (E-Klausur, Digitale Klausur, Distanzprüfungen) sowie elektronischer Kommunikation (Prüfungen mittels Bild-/Tonübertragungen). Gemäß § 3 Abs.2 S.1 RS-FSU gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundlagen analog.
Datenschutzsicherung
Gemäß § 3 Abs.4 RS-FSU sind grundsätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen einzuhalten.
Eindeutige Prüflingsidentifikation
Die eindeutige Identifizierung erfolgt nach § 3 Abs.6 RS-FSU durch persönliche Bekanntheit durch den Prüfer, alternativ durch Vorzeigen der THOSKA oder eines vergleichbaren amtlichen Personaldokumentes.
Prüfungsdokumentation
Die Prüfungsdokumentation erfolgt gemäß § 3 Abs.10 RS-FSU durch die analoge Aufbewahrung gemäß den Regelungen für schriftliche Prüfungen, alternativ kann eine digitale Aufzeichnung erfolgen.
Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses
Täuschungs- und Missbrauchsprävention
Zulässig ist nach § 3 Abs.9 S.3 lit.b)aa) RS-FSU Video-/Audioübertragung, nach § 3 Abs.9 S.3 lit.b)bb) RS-FSU ein Roomscan bei Verdachtsmomenten sowie nach § 3 Abs.9 S.3 lit.b)cc) RS-FSU das Bildschirmscreening (Video) bei Verdachtsmomenten. Eine Aufzeichnung ist nach § 3 Abs.7 RS-FSU unzulässig.
Umgang mit technischen Störungen
Technische Störungen führennach § 3 Abs.8 RS-FSU grundsätzlich zur Beendigung der Prüfung und dem Ansetzen eines Nachholtermins.
Gewährleistung technischer Voraussetzungen
Die Verantwortung für ein Endgerät und eine geeignete Internetverbindung trägt nach § 3 Abs.4 RS-FSU der Prüfling, sonst kann ein Arbeitsplatz und Leihgerät durch die Hochschule zur Verfügung gestellt werden.