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Satzung

ALWIN Verein der Alumni der Wirtschaftsinformatik und Informatik Schmalkalden  

§ 1  Name

1.     Der Verein führt den Namen 'ALWIN - Verein der Alumni der Wirtschaftsinformatik und Informatik Schmalkalden'. Er hat seinen Sitz in Schmalkalden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. [*] Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen 'eingetragener Verein'.

2.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

1.     Der Verein verfolgt den Zweck der Zusammenführung von ehemaligen Studenten, Mitgliedern und Freunden der Fakultät Informatik an der Hochschule Schmalkalden, insbesondere durch die Veranstaltung von Absolvententreffen, durch die Förderung der wissenschaftlichen und lehrebezogenen Aufgaben der Fakultät Informatik und durch die Darstellung dieser Aktivitäten in der Öffentlichkeit.

2.     Der Verein verfolgt durch Förderung der Wissenschaften unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht durch:

  • die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Versammlungen,
  • die Förderung des Kontaktes zwischen der Fakultät Informatik und der Unternehmenspraxis durch Betriebsbesichtigungen, Praktikums-vermittlungen, gemeinsame Projekte und Erfahrungsaustausch,
  • Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung der Absolventen,
  • die Auseinandersetzung mit Anregungen zu Veränderungen des Lehrangebotes,
  • die Unterstützung der Pflege der Fakultätsidentität,
  • die Förderung des Kontaktes zwischen Studenten, Professoren, Mitarbeitern und Ehemaligen,
  • die Unterstützung von Fakultätsmitgliedern bei wissenschaftlichen Vorhaben und Auslandsaufenthalten.

4.     Im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung der Ziele des Vereins mit der Zielsetzung anderer Vereine wird eine Zusammenarbeit angestrebt.

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die ehemalige Studenten, die Mitglieder oder Freunde der Fakultät Informatik an der Hochschule Schmalkalden sind, und juristische Personen, die der besagten Einrichtung besonders verbunden sind, werden.

2.     Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.     Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4.     Die Mitgliedschaft endet
a)     durch Tod,
b)     durch Austritt,
c)     durch Ausschluß.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn:

a)    das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung  des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
b)    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die  Interessen des Vereins,
c)    aus sonstigen schwerwiegenden, das Vereinsinteresse  berührenden Gründen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung über den Vereinsausschluß ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1.     Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.     Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während eines Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.

3.     Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

4.     Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. 

2.     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.     Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit  keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Barauslagen im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 können erstattet werden.

4.     Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)     die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
b)    den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6  Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung und
b)    der Vorstand.

§ 7  Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden,
b)    dem 2. Vorsitzenden,
c)    dem Schriftführer und
d)    dem Kassenwart.

2.     Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

3.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

4.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

5.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

6.     Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

7.     Bei Ausscheiden oder dauerhafter Verhinderung eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.  

§ 8  Die Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Für Satzungsänderungen, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins ist die Angabe  in der Tagesordnung vorgeschrieben.

2.     Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

3.     Über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a)    die Wahl des Vorstandes,
b)    die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c)    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d)    Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, über die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins.

§ 10      Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.     Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

3.     Für Satzungsänderungen und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

4.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11      Vermögen

1.     Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

2.     Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 12      Vereinsauflösung

1.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2.     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.  Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschule Schmalkalden, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaften zu verwenden hat.

Die Satzung ist am 22. Februar 2001 errichtet worden.

Schmalkalden, den 28. Januar 2014

[*] Hinweis zu § 1 (1): Die Eintragung ins Vereinsregister ist erfolgt