Zulässigkeit Online-Lehre
Dies wird nicht konkret geregelt. Gemäß Art. 2 Abs.1, 20 Abs.1 BayHIG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche eine allgemeine Gestaltungsfreiheit bei der Wahl von Art und Gegenstand der Lehrveranstaltungen unter Beachtung von SO/PO einschließt.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
Art. 84 Abs.6 S.1 BayHIG iVm BayFEV
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach Art. 84 Abs.6 S.1 BayHIG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht, § 2 BayFEV. Dies umfasst die Prüfungsformen der Elektronische Fernprüfung als Fernklausur, mündliche Fernprüfung und praktische Fernprüfung.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß Art. 84 Abs.6 S.2 Nr.3 BayHIG iVm § 5 Abs.1 BayFEV durch das Vorzeigen eines gültigen Lichtbildausweises oder eines anderen geeigneten Authentifizierungsverfahrens.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahme ist gemäß Art. 84 Abs.6 S.2 Nr.4 BayHIG iVm § 6 Abs.1 S.1 BayFEV die Videoaufsicht (Human Proctoring). Nach § 6 Abs.2 S.2, Abs.3 S.1 BayFEV sind KI-Proctoring sowie eine Aufzeichnung unzulässig. Ausnahmsweise ist gemäß § 6 Abs.4 BayFEV KI-Proctoring möglich, insofern die Prüfung freiwillig ist, die Hochschule nicht genügend Aufsichtspersonal hat sowie die Prüflinge ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben.
Technische Störungen
Technische Störungen, die zur Undurchführbarkeit der Prüfung führen, haben nach Art. 84 Abs.6 S.2 Nr.5 BayHIG iVm § 9 Abs.1 BayFEV den Prüfungsabbruch zur Folge. Die Prüfung gilt als nicht unternommen, es sei denn der Prüfling ist für die Störung verantwortlich. Vorübergehende Störungen führen zur Prüfungsunterbrechung und Fortsetzung nach Behebung der Störung, § 9 Abs.2 S.1 BayFEV. Dauert die Störung an, wird analog zur Undurchführbarkeit der Prüfung ein Wiederholungstermin angeboten.
Freiwilligkeit
Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 8 Abs.1 BayFEV. Dies kann insbesondere durch ein Wahlrecht zwischen Fernprüfung und Präsenzprüfung sichergestellt werden.
Befristung
Art. 84 Abs.6 BayHIG tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Die BayFEV tritt am 31.12.2024 außer Kraft.