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PO-Regelung / Umsetzung

Prüfungs- und Studienordnung - Allgemeine Bestimmungen - für Studiengänge mit dem Studienabschluss "Bachelor", "Master" und "Diplom" - Fassung vom 08.07.2021

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 11 Abs.3 S.1, S.2 iVm § 6a PO/SO die Distanz-Prüfung für Abschlussleistung (computergestützt in elektronischer Form, § 11 Abs.4 PO/SO) und an Stelle von schriftlicher Aufsichtsarbeit, sowie ein Prüfungsgespräch.

Datenschutzsicherung

Gemäß § 11a Abs.1 PO/SO sind Prüflinge über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Prüfungsdurchführung aufzuklären.

Eindeutige Prüflingsidentifikation

Die eindeutige Identifizierung erfolgt nach § 11a Abs.4 S.1 PO/SO als Authentifizierung durch einen IT-Service mittels Uni-Account, nach Abs.4 S.2 ausnahmsweise auch durch THOSKA oder ein amtliches Ausweisdokument. Gemäß Abs.4 S.3 erfolgt keine elektronische Übermittlung von Ausweisdokumenten.

Prüfungsdokumentation

Nach § 11a Abs.12 PO/SO sind der Prüfungsablauf, besondere Vorkommnisse, Hinweise und Anmerkungen der Studierenden zum Prüfungsverlauf und -abbruch samt begründung aufzubewahren und zu dokumentieren.

Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses

Aufbewahrung der Aufgabenstellung, Bearbeitung der Studierenden und der Bewertungen der Prüfer erfolgt nach § 11 Abs.5 PO/SO in Langzeitarchiven mit FES.

Täuschungs- und Missbrauchsprävention

Gemäß § 11 Abs.2 S.3 PO/SO ist der Einsatz von Überwachungssoftware unzulässig. Nach § 11a Abs.6 S.2 lit.a) PO/SO ist Video-/Audioaufsicht (Gesicht+Oberkörper des Prüflings) ohne Aufzeichnung erlaubt. Nach § 11a Abs.6 S.2 lit.b) PO/SO darf eine weitergehende Raumüberprüfung durch Kameraschwenk (360 Grad) bei begründetem Verdacht - inklusive "Nachsteuern" im gesamten Aufenthaltsraum sowie an "auffälligen Stellen" - erfolgen.

Umgang mit technischen Störungen

Eine technische Störung zum Prüfungsbeginn führt nach § 11a Abs.6 S.2 lit.f) PO/SO zum Abbruch der Prüfung sowie dem Festlegen eines Ersatztermines. Gemäß § 11a Abs.11 PO/SO führen technischenStörungen während der Aufgaben-/Lösungsübermittlung oder der Bearbeitungszeit zum Abbruch,wobei die Prüfung als nicht unternommen gilt (Ausnahme: Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit Studierender).

Gewährleistung technischer Voraussetzungen

Nach § 6a Abs.2 PO/SO können insbesondere technische Endgeräte und eine geeignete Netzverkverbindung  nicht vollständig von der Hochschule zur Verfügung gestellt werden. Gemäß der §§ 6a Abs.3 S.5, 11a Abs.10 S.1 PO/SO liegt die Verantwortung dafür bei den Studierenden, während die Hochschule nach § 11a Abs.10 S.2 PO/SO im Bedarfsfall  Leihgeräte und einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Freiwilligkeit Online-Prüfungen

Eine Distanz-Prüfung kann nach § 6a Abs.1 S.1 PO/SO parallel zu (Wahlmöglichkeit) oder an Stelle von (Pflicht) Präsenzprüfungsformen eingesetzt werden.