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Zulässigkeit Online-Lehre

Dies wird nicht konkret geregelt. Es gilt die allgemeine Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs.3 GG.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 7 Abs.4 S.1 NHG iVm PO der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 7 Abs.4 S.1 NHG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 7 Abs.4 S.2 Nr.3 NHG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 7 Abs.4 S.2 Nr.4 NHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 7 Abs.4 S.2 Nr.5 NHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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