Zulässigkeit Online-Lehre
Dies wird nicht konkret geregelt. Es gilt die allgemeine Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs.3 GG.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 7 Abs.4 S.1 NHG iVm PO der Hochschule
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 7 Abs.4 S.1 NHG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 7 Abs.4 S.2 Nr.3 NHG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 7 Abs.4 S.2 Nr.4 NHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 7 Abs.4 S.2 Nr.5 NHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung