Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß § 30 Abs.1 S.3 LHG M-V kann das Lehrangebot mittels multimedialer Informations- und Kommunikationstechnik ausgefüllt werden.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 38 Abs.11 LHG M-V
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 38 Abs.11 S.1 LHG M-V Prüfungen in digitalen Formaten ohne Ortsbindungspflicht. Näheres wird durch Hochschulsatzung geregelt (Abs.11 S.3).
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 38 Abs.11 S.4 Nr.4 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahme ist gemäß § 38 Abs.11 S.1 LHG M-V die Videoaufsicht. Näheres ist durch § 38 Abs.11 S.4 Nr.5 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 38 Abs.11 S.4 Nr.7 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 38 Abs.11 S.2 LHG M-V.
Befristung
Keine Befristung