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Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß § 30 Abs.1 S.3 LHG M-V kann das Lehrangebot mittels multimedialer Informations- und Kommunikationstechnik ausgefüllt werden.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 38 Abs.11 LHG M-V

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 38 Abs.11 S.1 LHG M-V Prüfungen in digitalen Formaten ohne Ortsbindungspflicht. Näheres wird durch Hochschulsatzung geregelt (Abs.11 S.3).

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 38 Abs.11 S.4 Nr.4 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahme ist gemäß § 38 Abs.11 S.1 LHG M-V die Videoaufsicht. Näheres ist durch § 38 Abs.11 S.4 Nr.5 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 38 Abs.11 S.4 Nr.7 LHG M-V iVm Satzung der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 38 Abs.11 S.2 LHG M-V.

Befristung

Keine Befristung

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