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Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß der §§ 59 Abs.1 S.1, 49 Abs.1 BremHG können Lehrveranstaltungen einschließlich digitaler Module abgehalten werden.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 59 Abs.1 S.1 BremHG; § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 62 Abs.1 S.4 BremHG Prüfungen in digitalisierten Formaten. Diese sind konkret durch PO festzulegen, § 62 Abs.2 S.1 Nr.2 BremHG.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung