Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß der §§ 59 Abs.1 S.1, 49 Abs.1 BremHG können Lehrveranstaltungen einschließlich digitaler Module abgehalten werden.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 59 Abs.1 S.1 BremHG; § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 62 Abs.1 S.4 BremHG Prüfungen in digitalisierten Formaten. Diese sind konkret durch PO festzulegen, § 62 Abs.2 S.1 Nr.2 BremHG.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 62 Abs.1 S.4-5 BremHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung