PO-Regelung / Umsetzung
Satzung über elektronische Prüfungen der Dualen Hochschule Gera-Eisenach (DHGEEPrüfSatz) vom 23.11.2022
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind gemäß § 3 Abs.1 DHGEEPrüfSatz die schriftliche elektronische Präsenzprüfung sowie die mündliche elektronische Fernprüfung.
Datenschutzsicherung
Die Hochschule trifft gemäß der §§ 4 S.2, 5 Abs.1 DHGEEPrüfSatz eine Informationspflicht gegenüber den Prüflingen 14 Tage vor der Prüfung über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie über die technischen und organisatorischen Prüfungsbedingungen. Nach § 6 DHGEEPrüfSatz sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Eindeutige Prüflingsidentifikation
Die eindeutige Identifizierung erfolgt nach § 5 Abs.2 S.1 DHGEEPrüfSatz durch ein gültiges Legitimationspapier oder sonstige(s) geeignete(s) Authentifizierung(sverfahren).
Prüfungsdokumentation
Der Prüfungsablauf ist nach § 5 Abs.6 DHGEEPrüfSatz zu protokollieren.
Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses
Täuschungs- und Missbrauchsprävention
Zulässige Maßnahmen zur Täuschungs- und Missbrauchsprävention ist die Video-/Audioübertragung gemäß § 5 Abs.3 S.1 DHGEEPrüfSatz. Nach § 5 Abs.5 DHGEEPrüfSatz ist die automatisierte Auswertung der Video-/Audioübertragung (KI-Proctoring) sowie eine Aufzeichnung der Prüfung unzulässig.
Umgang mit technischen Störungen
Eine vorübergehende Störung führt gemäß § 7 Abs.1 DHGEEPrüfSatz zu einem Zeitausgleich, sonst erfolgt ein Abbruch der Prüfung, welche als nicht unternommen gilt. Willkürlich herbeigeführte Störungen durch den Prüfling gelten als Täuschungsversuch nach § 7 Abs.3 DHGEEPrüfSatz.
Gewährleistung technischer Voraussetzungen
Die Verantwortung für Informations-/Kommunikationstechnik zur Durchführung der elektronischen Prüfungen tragen gemäß § 3 Abs.3 DHGEEPrüfSatz die Studierenden. Ist deren Einsatz vorgesehen, können Studierende Hochschulmittel an der Hochschule für die Prüfung nutzen.