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Online-Lehre

Online-Prüfungen

Dürfen an Thüringer Hochschulen außerhalb des Einflusses einer Ausnahmesituation wie der Corona-Pandemie Online-Prüfungen durchgeführt werden?

Während der Corona-Pandemie war es möglich, durch § 6 ThürCOrHG an Thüringer Hochschulen Online-Prüfungen durchzuführen, sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gewährleistet wurden. Diese Regelung ist seit dem 31.03.2021 außer Kraft. Gegenwärtig bietet § 55 Abs.2 S.3-4 ThürHG die Möglichkeit, Online-Prüfungen an Thüringer Hochschulen durchzuführen. Voraussetzung ist ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren mit vergleichbaren Prüfungsbedingungen für alle Prüfungskandidaten, indem die Prüfungsordnungen zusätzliche Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur eindeutigen Identifikation der Prüfungskandidaten, zur Dokumentation des Prüfungsgeschehens, zur Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses, zur Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen, zum Umgang mit technischen Störungen und zur Gewährleistung der technischen Voraussetzungen enthalten.

Hat die Hochschule Schmalkalden entsprechende Regelungen in die Prüfungsordnungen aufgenommen?

Die Hochschule Schmalkalden hat am 03.06.2021 die Online-Prüfungs-Satzung (OPS) erlassen, welche entsprechende Regelungen zur Durchführung von Online-Prüfungen enthält. Die OPS gilt für alle Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wissenschaftliche Weiterbildungsangebote der Hochschule, wobei die Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge Online-Prüfungen ausdrücklich zulassen müssen und Regelungen der OPS vorgehen. Neben der Hochschule Schmalkalden haben auch alle anderen Thüringer Hochschulen von der Möglichkeit, Online-Prüfungen anzubieten, durch die Umsetzung entsprechender Prüfungsordnungen und Satzungen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Übersicht ist hier zu finden.

Für welche Online-Prüfungsformen sind die Regelungen der Thüringer Hochschulen anwendbar?

Die Regelungen gelten gemäß § 55 Abs.2 S.3 ThürHG, § 1 Abs.1 S.1 OPS grundsätzlich für Prüfungen, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Ortsbindung und Aufsichtserfordernis sind nicht festgelegt. Elektronische Prüfungen stellen alle Prüfungen unter Einsatz von elektronischen Geräten dar. Abgezielt wird bei elektronischer Form auf einen Schriftformersatz iSd § 3a ThürVwVfG.

Die elektronische Form umfasst mithin insbesondere die Prüfungsformen der E-Klausur, E-Fernklausur, sowie Open-Book-Klausuren, insofern diese am Computer durchgeführt oder die schriftliche Bearbeitung eingescannt wird. Wird eine Hausarbeit in elektronischer Form abgegeben, ist auch diese eine Prüfung in elektronischer Form.

Die elektronische Kommunikation umfasst zusätzlich insbesondere die Prüfungsformen der mündlichen Fernprüfung sowie ggf. praktischer Fernprüfungen.

Zu beachten sind dennoch die genauen Vorgaben der jeweiligen Hochschule. Diese können den weiten Begriff der Online-Prüfung auf einzelne Prüfungsarten eingrenzen.

Die Hochschule Schmalkalden bezieht sich in § 1 Abs.5 OPS  insbesondere auf Online-Prüfungen in Präsentationen, Kolloquien und mündlichen Prüfungen sowie schriftlichen Open-Book-Klausuren.

Wer entscheidet, welche Prüfungsform zur Anwendung kommt?

Grundsätzlich ist die Prüfungsform durch die Modulbeschreibung oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges vorgegeben. Diese können auch eine Online-Prüfungsart vorschreiben. Ansonsten obliegt die Wahl der Prüfungsform dem Prüfer. Dieser kann auch ohne Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung aus didaktischen Gründen eine Online-Prüfung ansetzen, insofern der Prüfungsausschuss zustimmt, § 1 Abs.4 S.2-3 OPS.

Können Prüflinge eine durch die Prüfungsordnung oder vom Prüfer festgelegte Online-Prüfungsform ablehnen?

Grundsätzlich wird die (Online-)Prüfungsart ohne Mitsprache-/Entscheidungsbefugnis der Studierenden festgelegt. 

Ist die Online-Prüfungsform durch die jeweilige Prüfungsordnung zugelassen und verbindlich für ein Modul festgelegt, können Studierende gemäß § 4 Abs.1 S.1-2 OPS nach Maßgabe der Rücktrittsregelungen die Prüfung ablehnen (Nichtantritt). Eine Ablegung der Prüfung in einer alternativer Prüfungsform ist dann nur durch Regelung in der Prüfungsordnung oder Beschluss des Prüfungsausschusses möglich, § 4 Abs.1 S.3 OPS.

Wurde die Online-Prüfungsform durch den Prüfer oder aufgrund spezifischer Rahmenbedingungen (Pandemiesituation) festgelegt, können Prüflinge diese unbeschadet eines Rücktrittes ablehnen und bei Vorliegen geeigneter Rahmenbedingungen (Pandemiesituation) in der ursprünglich durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Form ablegen, § 4 Abs.2 OPS.

Wie werden bei Online-Prüfungen die Anforderungen des Datenschutzes eingehalten?

Online-Prüfungen führen zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten betroffener Prüflinge. Die Verarbeitung durch öffentliche Stellen bedarf gemäß Art. 6 Abs.1 S.1 DSGVO einer Einwilligung oder einer Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs.1 S.1 lit. c) oder e) DSGVO iVm Art. 6 Abs.3 DSGVO. Rechtsgrundlage für die Durchführung von Online-Prüfungen an Thüringer Hochschulen ist Art. 6 Abs.1 S.1 lit. e), Abs.3 DSGVO iVm § 55 Abs.2 S.3-4 ThürHG iVm den entsprechenden Prüfungsordnungen der Hochschulen. Allerdings müssen über die allgemeine Rechtsgrundlage hinaus alle mit der Online-Prüfung einhergehenden Maßnahmen (insbesondere Überwachungsmaßnahmen) verhältnismäßig sein.

Wie wird die Identifizierung der Prüflinge vor der Prüfung durchgeführt?

Für die Authentifizierung der Prüflinge ist maßgeblich, dass die zur eindeutigen Identitätsüberprüfung notwendigen Daten erkennbar sind. Regelmäßig sind dies ein (Pass-)Bild sowie der vollständige Name oder die Matrikelnummer des Prüflings. Darüber hinausgehende Angaben auf ggf. vorgezeigten Personaldokumenten können vom Prüfling unkenntlich gemacht werden.

Die Identifikationskontrolle an der HS Schmalkalden erfolgt durch Vorzeigen der THOSKA oder eines vergleichbaren amtlichen Personaldokumentes, § 2 Abs.1 S.1 OPS. Ausreichend ist also auch das Vorzeigen des Personalausweises oder Reisepasses. Alternativ ist die persönliche Bekanntheit durch den Prüfer hinreichend.

Müssen Online-Prüfungen überwacht und beaufsichtigt werden?

Nach § 55 Abs.2 S.4 Nr.5 ThürHG sind Regelungen zur Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen aufzustellen. Diese können in Abhängigkeit von der angewendeten Prüfungsform (insbesondere dem Grad erlaubter Hilfsmittel) verschiedene Überwachungsmaßnahmen durch die Prüfungsaufsicht einschließen. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung zu tragen.

Darf die Aufsicht während der Prüfung Video- und Audiosignale der Prüflinge verarbeiten?

Bei Online-Prüfungen mit beschränkten Hilfsmitteln ist es geboten, Video- und Audiosignale der Prüflinge zu verarbeiten, um im Hinblick auf ein zur Präsenzprüfung vergleichbaren Kontrollniveaus Missbrauchs- und Täuschungsversuche zu verhindern. Diese Aufsichtsmaßnahme ist für die Durchführung einer Online-Prüfung verhältnismäßig und bedarf keiner vorherigen Einwilligung durch die Prüflinge. Dabei ist zu beachten, dass die Kamera den Prüfling mitsamt dessen Arbeitsplatz abbilden darf. 

Raum- und Kameraschwenks über die Abbildung von Prüfling und Arbeitsplatz hinaus sind grundsätzlich nicht verhältnismäßig und nur ausnahmsweise gestattet. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere bei einem Verdachtsfall für Täuschungshandlungen vor. Die Aufsicht darf aber nicht willkürlich oder stichprobenartig Raum- und Kameraschwenks durchführen lassen.

Dürfen weitere, über Video- und Audioaufsicht hinausgehende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden?

Weitere Überwachungsmaßnahmen, die über die reine Videoaufsicht hinausgehen und unverhältnismäßig in die Vertraulichkeit und Integrität des IT-Systems des Prüflings (sog. IT-Grundrecht) eingreifen, sind unzulässig. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Prüflinge durch eine Regelung in der Hochschulordnung nicht verpflichtet werden können, zur Durchführung von Online-Prüfungen solche Programme auf ihr privates Endgerät herunterzuladen und dort zu installieren, die eine über die Verarbeitung der IP-Adresse hinausgehende Datenverarbeitung erfordert. Die Vorgabe entsprechender Programme kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen und setzt alternativ die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung in den Räumen der Hochschule voraus.

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt der Einsatz solcher Programme unverhältnismäßig und damit unzulässig, bei denen nicht gewährleistet werden kann, dass nach Abschluss der Online-Prüfung kein weiterer Zugriff auf die privaten IT-Systeme der Prüflinge erfolgt. Kann dieses Risiko aber verneint werden, bestehen keine Bedenken gegen den Einsatz von Prüfungssoftware, die lediglich sicherstellt, dass während der Prüfung keine weiteren Programme verwendet bzw. keine Internetseiten aufgerufen werden können.

Darf die Prüfung aufgezeichnet werden?

Eine Aufzeichnung der Online-Prüfung ist gegenüber den zulässigen milderen Aufsichtsmitteln (Video-/Audioüberwachung) nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

Gemäß § 2 Abs.4 S.2 OPS ist die Aufzeichnung oder Speicherung der Bild- und Audioinhalte unzulässig.

Was passiert, wenn Prüflinge keine prüfungstaugliche technische Ausstattung (insbesondere Endgerät und Internetverbindung) zur Verfügung haben?

Grundsätzlich hat die Hochschule die Verantwortung für die Gewährleistung der technischen Voraussetzungen. Von den Prüflingen kann nicht erwartet werden, dass sie geeignete Software, Hardware und stabile Internetverbindung zur Verfügung haben. Darum hat die Hochschule in Fällen mangelnder Ausstattung der Prüflinge diesen anderweitig Zugang zur Prüfung zu verschaffen, etwa durch die Zurverfügungstellung von Leihgeräten, einem geeigneten Arbeitsplatz oder der Teilnahme an einer alternativen (Präsenz-)Prüfungsform. Dies gilt nicht, wenn die Online-Prüfung freiwillig durch die Prüflinge angelegt wird. In diesem Fall kann eine prüfungsgerechte Ausstattung vorausgesetzt werden.

Die HS Schmalkalden sieht nach § 5 S.1-2 OPS die Prüflinge in der Verantwortung für ein geeignetes Endgerät, stellt diesen bei mangelnder Prüfungsausstattung jedoch Leihgeräte oder Arbeitsplätze zur Verfügung.

Was passiert, wenn während der Prüfung technische Probleme auftreten?

Die Hochschule hat für den Fall technischer Störungen über Konsequenzen Auskunft zu geben. Diese sollten sich danach richten, aus wessen Sphäre die Störung herbeigeführt wurde. Dabei trägt die Hochschule die Beweislast. Ferner muss die Hochschule bei Störungen nach Möglichkeit unverzüglich Abhilfe schaffen.

Nach § 3 Abs.2 OPS führen geringfügige und kurzfristig behebbare Störungen zur Fortsetzung der Prüfung, während sonst ein Abbruch erfolgt. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen, insofenr die Störung nicht durch Verschulden des Prüflings herbeigeführt wurde, § 3 Abs.4 OPS. 

Was passiert mit den Prüfungsdaten nach Beendigung der Prüfung?

Für Online-Prüfungen gelten grundsätzlich die gleichen Dokumentationspflichten wie für Präsenzprüfungen. Damit gilt für mündliche und praktische Online-Prüfungen Protokollierungspflicht. Weiteres wird durch die Hochschulen geregelt. Die Sicherung und Authenzität der Prüfungsergebnisse ist in jedem Fall so zu sichern, dass die Prüfungsdaten auch nach der Prüfung dauerhaft mit dem jeweiligen Prüfling identifiziert werden können. Alle darüberhinausgehenden Daten (wie ausnahmsweise Aufzeichnungen bei Verdachtsfällen) sind unverzüglich zu löschen.