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Zulässigkeit Online-Lehre

Nach § 58 Abs.2 HmbHG wird die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit von Online-Lehre festgelegt.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 60 Abs.2a S.1 HmbHG iVm PO der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 60 Abs.2a S.1 HmbHG Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder Prüfungen über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen).

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung