Zulässigkeit Online-Lehre
Nach § 58 Abs.2 HmbHG wird die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit von Online-Lehre festgelegt.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 60 Abs.2a S.1 HmbHG iVm PO der Hochschule
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 60 Abs.2a S.1 HmbHG Prüfungen in elektronischer Form (elektronische Prüfungen) oder Prüfungen über ein elektronisches Datenfernnetz (Online-Prüfungen).
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 60 Abs.2a S.2 HmbHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung