Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seitenende springen

Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß § 18 Abs.1 S.4, 1.HS HessHG können Studiengänge ganz oder teilweise in (sic!) digitalen Formaten bestehen, wenn dies besonderen Bedürfnissen der Studierenden des Studiengangs dient und die Qualität in der Lehre sichergestellt wird.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§§ 18 Abs.1 S.4, 23 Abs.1 S.1 HessHG iVm Satzung der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 23 Abs.1 S.1 HessHG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht (elektronische Fernprüfungen).

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 23 Abs.6 Nr.1 HessHG iVm Satzung der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 23 Abs.2 S.2 Nr.1 HessHG die Audio- und Videoüberwachung durch Human Proctoring. Nach § 23 Abs.3 S.1-3 HessHG ist ausnahmsweise auch KI-Proctoring zulässig.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 23 Abs.6 Nr.3 HessHG iVm Satzung der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 18 Abs.1 S.4, 2.HS iVm § 23 Abs.5 S.1 HessHG. Dieser kann insbesondere durch das Ansetzen einer termingleichen alternativen Präsenzprüfung erreicht werden (S.2).

Befristung

Keine Befristung