Zulässigkeit Online-Lehre
Dies wird nicht konkret geregelt. Gemäß § 4 Abs.1 S.1 BbgHG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen beinhaltet.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 23 Abs.5 S.1 BbgHG iVm PO der Hochschule
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 23 Abs.5 S.1 BbgHG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß der §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.3, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.4, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach den §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.5, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Die Hochschule hat eine Wahlmöglichkeit für Prüflinge in Form einer termingleich angebotenen Präsenzprüfung sicherzustellen, §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.6, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule.
Befristung
Keine Befristung