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Zulässigkeit Online-Lehre

Dies wird nicht konkret geregelt. Gemäß § 4 Abs.1 S.1 BbgHG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen beinhaltet.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 23 Abs.5 S.1 BbgHG iVm PO der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 23 Abs.5 S.1 BbgHG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß der §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.3, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.4, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach den §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.5, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Die Hochschule hat eine Wahlmöglichkeit für Prüflinge in Form einer termingleich angebotenen Präsenzprüfung sicherzustellen, §§ 23 Abs.5 S.2 Nr.6, 24 Abs.1 Nr.14 BbgHG iVm PO der Hochschule.

Befristung

Keine Befristung