Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß § 46 Abs.2 S.2 ThürHG erfolgt eine Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Lehrangebot.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 55 Abs.2 S.3 ThürHG
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 55 Abs.2 S.3 ThürHG Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen).
Datenschutz - Verarbeitung personenbezogener Daten
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 55 Abs.2 S.4 Nr.2 ThürHG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 55 Abs.2 S.4 Nr.5 ThürHG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 55 Abs.2 S.4 Nr.6 ThürHG iVm PO der Hochschule festzilegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung