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Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß § 46 Abs.2 S.2 ThürHG erfolgt eine Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Lehrangebot.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 55 Abs.2 S.3 ThürHG

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 55 Abs.2 S.3 ThürHG Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen).

Datenschutz - Verarbeitung personenbezogener Daten

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 55 Abs.2 S.4 Nr.2 ThürHG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 55 Abs.2 S.4 Nr.5 ThürHG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 55 Abs.2 S.4 Nr.6 ThürHG iVm PO der Hochschule festzilegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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