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PO-Regelung / Umsetzung

Satzung zur Regelung fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungsverfahren in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation an der Hochschule Schmalkalden (Online-Prüfungs-Satzung OPS) vom 03.06.2021

Zulässige Prüfungsformen

Nach § 1 Abs.4 S.1-2 OPS sind Prüfungsleistungen in elektronischer Form oder elektronischer Kommunikation durch Regelung in den PO zulässig, daneben können diese aus didaktischen Gründen durch den Prüfer festgelegt werden. Nach den §§ 1 Abs.5, Abs.6 OPS bestehen Online-Prüfungen als Pendant zu den allgemeinen Prüfungsformen, wonach die allgemeinen PO-Regelungen entsprechend gelten.

Datenschutzsicherung

Gemäß § 1 Abs.7 OPS sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten und ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren zu gewährleisten.

Eindeutige Prüflingsidentifikation

Nach § 2 Abs.1 OPS erfolgt die Identifikation durch die THOSKA oder ein vergleichbares amtliches Personaldokument, alternativ ist die persönliche Bekanntheit durch den Prüfer ausreichend.

Prüfungsdokumentation

Nach § 2 Abs.2 OPS ist ein Prüfungsprotokoll über das Prüfungsgeschehen und Besonderheiten anzufertigen.

Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses

Nach § 2 Abs.5 S.2 OPS ist bei elektronischer Abgabe schriftlicher Prüfungsbearbeitungen deren Aufbewahrung nach der Richtlinie über die Aufbewahrungsfristen von schriftlichen Studien- und Prüfungsleistungen
der Fachhochschule Schmalkalden vom 24. März 2009 (Verkündungsblatt Nr.4/2009, S.141) zu handhaben.

Täuschungs- und Missbrauchsprävention

Die Täuschungs- und Missbrauchsprävention erfolgt durch Audio-/Videoaufsicht (Human Proctoring, § 2 Abs.4 S.1 OPS ) sowie Kameraschwenks/Raumscans bei Verdachtsmomenten für Täuschungshandlungen (§ 2 Abs.4 S.4 OPS). Eine Aufzeichung der Prüfung ist unzulässig (§ 2 Abs.4 S.3 OPS).

Umgang mit technischen Störungen

Geringfügige und behebbare Störungen sind gemäß § 3 Abs.2 OPS unerheblich. Die Konsequenz ist regelmäßig eine Bearbeitungszeitverlängerung, ansonsten erfolgt ein Abbruch der Prüfung, wobei die Prüfung als nicht unternommen gilt und ein Wiederholungstermin anzusetzen ist. Erfolgt die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Prüfling, gilt die Prüfung nach § 3 Abs.4 OPS als nicht bestanden.

Gewährleistung technischer Voraussetzungen

Die Hochschule gewährleistet gemäß § 3 Abs.1 OPS einen störungsfreien technischen Betrieb. Die Verantwortung für geeignetes Endgerät und Internetverbindung tragen nach § 5 S.1 OPS die Studierenden. Gemäß § 5 S.2-3 OPS müssen Studierende die Nichterfüllung der technischer Voraussetzungen glaubhaft machen, in diesem Fall stellt die Hochschule einen geeigneten Arbeitsplatz und Leihgeräte zur Verfügung, ansonsten kann eine alternative Prüfungsform angeboten werden.

Freiwilligkeit Online-Prüfungen

Online-Prüfungen können gemäß § 4 Abs.1 OPS verpflichtend nach PO-Regelung durchgeführt werden, die allgemeinen Regelungen u.a. für Rücktritt gelten entsprechend. Alternative Prüfungsformen sind nur nach Beschluss des Prüfungsausschusses möglich. Nach § 4 Abs.2 OPS ist die Online-Prüfung grundsätzlich freiwillig bei einer Anordnung durch den Prüfer oder eine Pandemielage, in diesem Fall stehen Studierenden ein Wahlrecht zwischen Online-Prüfung und einer alternativen Prüfungsform aus der jeweiligen SO/PO zu.