Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seitenende springen

Zulässigkeit Online-Lehre

§ 57 Abs.1 S.1 SHSG bietet Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik im Studium. Nach § 60 Abs.4 SHSG können neue Lehr- und Lernformen durch das Dekanat abweichend der SO erprobt werden.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 63 Abs.6 S.1 SHSG iVm Hochschulordnung

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 63 Abs.6 S.1 SHSG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete Hochschulordnung ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung