Zulässigkeit Online-Lehre
§ 57 Abs.1 S.1 SHSG bietet Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik im Studium. Nach § 60 Abs.4 SHSG können neue Lehr- und Lernformen durch das Dekanat abweichend der SO erprobt werden.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 63 Abs.6 S.1 SHSG iVm Hochschulordnung
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 63 Abs.6 S.1 SHSG Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 63 Abs.6 S.3 SHSG iVm Hochschulordnung festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete Hochschulordnung ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung