FAQ
Nach dem Urheberrecht liegt ein geschütztes Werk gem. § 2 Abs. 2 UrhG, wenn es aus einer persönlichen geistigen Schöpfung entstanden ist.
Eine „persönlich geistige Schöpfung“ liegt, vor wenn das Werk durch eine individuelle geistige Leistung durch einen Menschen erschaffen.1
Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 7 UrhG, näher definiert werden.
Urheber ist gem. § 7 UrhG „der Schöpfer des Werkes“2. Demzufolge kann ein Urheber nur eine natürliche Person sein, da nur dieser die Voraussetzung einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ erfüllt. Eine juristische Person kann hingegen nicht Urheber sein. Sie kann höchstens Besitzer eines Nutzungsrechts, welche vom Werkurheber überlassen worden sind, sein.3
Das Urheberrecht schützt das Werk, also die „persönliche geistige Schöpfung“ und nicht etwa den Schöpfer bzw. Urheber selber. Der Urheber wird nur indirekt aufgrund der unmittelbaren Stellung zum Werk geschützt. Dem Urheber entstehen dadurch Schutzrechte gegenüber seinem eigenen geschaffenen Werk.4
Damit der Urheber und sein Werk geschützt sind, sichert das Urheberrecht ihm gewisse Rechte zu. Von besonderer Bedeutung sind dabei das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte.5
Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützten die Verbindung zwischen Urheber und geschützten Werk.6 Nur den Urheber stehen das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG und das Recht der Entstellung des Werkes nach § 15 UrhG.
Die Verwertungsrechte schützten das wirtschaftliche Interesse des Urhebers am geschützten Werk. Das Werk kann nur vom Urheber sowohl körperlich als unkörperlich verwertet werden.7 Verwertungsrechte des Urhebers sind: Das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, Das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG, das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorfrührecht nach § 19 UrhG, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht nach § 20 UrhG.
Als Plagiat gilt, die Entwendung fremden geistigen Eigentums zur eigenpersönlichen Nutzung. Dies trifft oft wissenschaftliche Arbeiten. Plagiate treten immer dann auf, wenn ein Teil eines Werkes als das eigene Ausgegeben wird, ohne den Hinweis, dass das Werk Produkt der persönlich geistigen Leistung eines Anderen ist.11
Neben den typischen Urheberrechten müssen zudem die Leistungsrechte nach §§ 70 ff. UrhG beachtet werden sowie Namensrechte und Rechte am eigenen Bild. Weiterhin darf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG nicht missachtet werden.
Es kommt darauf an. Regelmäßig als öffentlich anzusehen ist, wenn der Personenkreis bzw. die Personenanzahl nicht näher bestimmbar ist. Dies ist zum Beispiel bei Lesungen im Audimax oder aber auch bei Amtsantrittsvorträgen, bei welchen eine Vielzahl von Menschen eingeladen wird oder dies grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich ist, allerdings die genaue Teilnehmeranzahl nicht bekannt ist, der Regelfall.12
Anders verhält es sich zum Beispiel bei Tutorien oder auch Seminaren. Da geht man meist von einer max. Anzahl der zu Lehrenden aus. Dabei wird regelmäßig nicht von der Öffentlichkeit ausgegangen.13
9. Darf ein urheberrechtlich geschütztes Video in einer Hochschulveranstaltung wiedergegeben werden?
Gemäß § 17 UrhG bedarf es zur Verbreitung der Genehmigung des Urhebers. Wenn diese Genehmigung bestand hat, so darf das urhebrrechtlich geschützte Video in der Hochschulveranstaltung wiedergegeben werden.14 Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Wiedrgabe in einer nicht öffentlichen Veranstaltung die im Bereich der Hochschule, die Verbreitung nach §17 UrhG nicht verletzt wird.15
Exkurs: Nutzung von Youtube-Videos in Vorlesungen
Einschlägige Vorschrift für die Nutzung von YouTube-Videos in der Lehre ist § 60a UrhG. Nach § 60a Abs.1 UrhG dürfen bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für nicht kommerzielle Zwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergeben werden, wenn dieses zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dient.
Fraglich ist allerdings die rechtliche Behandlung von YouTube-Videos, die bereits kostenlos öffentlich zugänglich sind. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass es von keiner Bedeutung ist, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk kostenlos oder kostenpflichtig ist. Endscheidend ist, dass ein hochgeladenes Video ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. § 2 UrhG darstellt. Des Weiteren ist die Bezeichnung „eines veröffentlichten Werkes“ im § 60a Abs. 1 UrhG genauer zu erläutern. Veröffentlicht bzw. Veröffentlichung ist im § 6 Abs. 1 UrhG geregelt. Dabei unterliegt die Veröffentlichung drei Tatbestandsmerkmalen: Das Video muss an eine Öffentlichkeit gerichtet sein, es muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein und es muss dieses Zugänglichmachen mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein.16 Ohne genauer auf die einzelnen Voraussetzungen einzugehen, ist ein hochgeladenes YouTube-Video als veröffentlicht nach § 6 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren. Damit ist sind auch YouTube-Videos von den Regelungen nach § 60a UrhG betroffen.
Somit können YouTube-Videos in der Lehre gem. § 60a UrhG wiedergegeben werden (Achtung 15 % Grenze).
Bei Diagrammen und Schaubildern muss zunächst geprüft werden, ob sie überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Regelmäßig nicht geschützt sind die enthaltenen Zahlen oder Daten von Diagrammen sowie der übliche nicht individuelle Aufbau von Schaubildern. Für einen urheberrechtlichen Schutz kommt es hierbei auf die konkrete Darstellung der Inhalte an.17 Sollte danach ein Urheberschutz bestehen, ist eine Nutzung nur zulässig, wenn ein Nutzungsrecht erworben wurde oder wenn eine Urheberechtsschranke eingreift. Als Urheberechtsschranke kommt zum einem das Zitatrecht gemäß § 51 UrhGin Betracht.18 Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzung der Belegfunktion erfüllt ist.19 Als zweite Schranke könnte § 60a UrhG die Zulässigkeit ergeben.
Gemeinfreie Werke
Handelt es sich bei den Diagrammen und Schutzbilder um gemeinfreie Werke, können diese frei genutzt werden. Bei gemeinfreien Werken handelt es sich um amtliche Werke nach § 5 UrhG20 oder Werke bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist.21
Öffentliche Vorlesungen
Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das UrhG gibt dementsprechend nicht genau vor, welche Veranstaltung öffentlich sind. Vielmehr gibt es Kriterien vor, welche im Einzelfall zu untersuchen sind.
Für die Bewertung ob eine Hochschulveranstaltung öffentlich ist kann die Entscheidung vom OLK Koblenz im Jahr 198622 herangezogen werden. Danach wären Hochschulveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis ( 50 bis 60 Teilnehmer) aufgrund der hohen Studentenzahl und der relativen Anonymität des Lehrbetriebes, wodurch davon auszugehen ist das sich die Studenten kaum persönlich kennen, eine öffentliche Veranstaltung i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG. Veranstaltungen mit kleinem Teilnehmerkreis (20 bis 25 Teilnehmer) bei denen ein enger persönlicher Kontakt unter den Teilnehmer bestehe seien dagegen nicht öffentlich.23 Insofern ging das OLG nicht davon aus das eine Hochschulveranstaltung zwingend öffentlich sei.
Nicht-Öffentliche Vorlesungen
Bei Nicht-Öffentlichen Veranstaltungen handelt es sich um ein bestimmbaren Personenkreis. Hier greift § 60a UrhG, der es ermöglicht, Materialien zum Zwecke der Lehre und Unterrichtung, ohne vorherige Zustimmung des Urhebers, eingeschränkt nutzen zu dürfen (vgl. § 60a Abs. 1 UrhG).24
Die öffentliche Wiedergabe von audiovisuellen Medien ist ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Urhebers vorliegt 25, das Zitatrecht gem. § 51 UrhG 26 oder durch die Regelung des § 60a UrhG erfüllt werden.27 Dasselbe gilt auch für Werke aus dem Internet, die kostenlos verfügbar sind.
Unter Bildungseinrichtungen gem. § 60a Abs. 4 UrhG versteht man:
· frühkindlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, etc.)
· Schulen
· Hochschulen
· Einrichtungen der Berufsausbildung (z.B. Berufsschulen, etc.)
· sonstige Aus- und Weiterbildung.28
Entsprechend des § 60a UrhG sind Übernahmen von Seiten aus Lehrbüchern zulässig. Dabei sind jedoch mehrere Regelungen zu berücksichtigen. Die erste Regelung ist der Umfang der Verwendung. Im § 60a UrhG wird von einem Prozentsatz i.H.v. 15 % geregelt. Damit ist es zulässig 15 % des Werks zu nutzen. Die Ermittlung von 15 % erfolgt dabei, dass beispielsweise alle Seitenzahlen eines Buches zusammengezählt werden und anschließend von der Gesamtzahl der Seiten der Prozentsatz berechnet wird. Ausgenommen bei der Ermittlung der Seitenzahl sind Leerseiten und Seiten mit überwiegend Bilder, Fotos oder Abbildungen.29
Im § 60a Abs. 2 UrhG wird von der vollständigen Verwendung von Werken geringen Umfangs geregelt. „Werke geringen Umfangs“ sind:
· Druckwerke mit maximal 25 Seiten
· Noten mit maximal 6 Seiten
· Filme mit maximal 5 Minuten Filmlänge
· Musik mit maximal 5 Minuten Spiellänge.30
Weitergehend können diese übernommenen Seiten nach den nach Nutzungshandlungen des § 60a UrhG, verbreitet (§16 UrhG), vervielfältigt (§17 UrhG), öffentliches Zugänglich gemacht werden i.S.d. § 19 UrhG sowie die öffentliche wiedergegeben werden im Rahmen des § 15 Abs.2 UrhG.31
Bewusst hat der Gesetzgeber im § 60a UrhG den Begriff „Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ verwendet, damit soeben nicht nur Werke im Unterricht verwendet werden, sondern auch davor und danach.32 Damit unterliegen auch elektronische Lehrangebote der Regelungen nach § 60a UrhG.
Die Werknutzung gem. § 60a UrhG muss nicht unmittelbar im Unterricht erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Norm dahingehend geändert, dass das Werk für die Lehre bzw. für den Unterricht benutzt werden darf. Dies impliziert schon, dass eine Nutzung des Werkes sowohl für die Vor-, Nachbereitung als auch direkt im Unterricht verwendet werden darf.33
Ja dürfen sie. Die Problematik die schon weiter oben geklärt wurde, in Hinsicht, dass urheberrechtliche Werke für nicht öffentliche Veranstaltungen ohne Zustimmung verwendet werden dürfen. Bei Prüfungen ist regelmäßig von einer nicht-öffentlicher Veranstaltung auszugehen, die zu Prüfenden müssen sich anmelden, aufgrund der Anmeldungen ist im Endeffekt eine zu bestimmende Anzahl ersichtlich. Somit darf das Werk zur Prüfung benutzt werden.34
Weiterhin gilt der § 60a UrhG, Prüfungen fallen unter die Begriffsbezeichnung „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“.35
Diese dürfen verwendet werden, allerdings darf die 15%-Quote, wie in Frage 13 schon weiter erläutert, nicht überschritten werden.
Damit ist gemeint, dass hinter der Verwendung des geschützten Werkes keine Gewinnerzielungsabsicht zusehen ist. Der Verwender muss das Werk entweder direkt für die Lehre oder für die Forschung benutzen und darf es nicht gegen Entgelt oder Surrogate weiter veräußern.36
Diese dürfen verwendet werden, allerdings darf die 15%-Quote, wie in Frage 13 schon weiter erläutert, nicht überschritten werden.
Dies darf geschehen, solange das Zitatrecht nach § 51 UrhG eingehalten wurde bzw. der Urheber vorher um Erlaubnis der Verwendung seines Werkes gefragt wurde.37, 38
Da Studierende ihre Bachelor- bzw. Masterarbeit selbstständig anfertigen und es ihre eigene geistige Leistung ist, werden sie nach dem Urhebergesetz als Urheber des Werkes (in dem Fall die Bachelor- bzw. Masterarbeit) angesehen. Somit stehen ihnen regelmäßig die Urheberrechte an ihrer eigenen Arbeit zu.39
Hier ist es strittig. Es kommt darauf an, ob der Professor oder wissenschaftliche Mitarbeiter Weisungsgebunden ist, wie z.B. durch einen Lehrauftrag, bei dem der betroffenen Person vorgeschrieben wird, was und in welchem Rahmen sie zu unterrichten hat. Professoren sind in diesen Bereich zumeist nicht weisungsgebunden, sie können selber entscheiden in welchem Umfang ihre Lehre vollzogen wird.40
Halten wir fest. Ist die lehrende Person weisungsgebunden, so stehen ihnen regelmäßig nicht die Rechte an ihren Werken zu.38 Ist der Professor oder wissenschaftliche Mitarbeiter nicht weisungsgebunden (was bei wissenschaftlichen Mitarbeitern i.d.R. nicht anzunehmen ist, denn diese sind zumeist, außer bei begründeten Ausnahmen, den Professoren untergeordnet und von denen weisungsabhängig), so stehen ihnen die Rechte an ihrer Arbeit zu.41
1 Vgl. Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 28. Edition: Stand 15.06.2020,§ 2, Rn. 54.
2 Vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 7, Rn. 13.
3 Vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 7, Rn. 13f.
4 Vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 11, Rn. 4.
5 Vgl. Cassardt, in: Criefleds kompakt, Rechtswörterbuch, 2. Edition 2020, Abschnitt Urheberrecht.
6 Vgl. Kroitzsch/Götting, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 28. Edition: Stand 15.06.2020, § 15, Rn. 1
7 Vgl. Dietz/Peukert, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage 2010, § 15, Rn. 4.
8 Vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 137l, Rn. 24.
9 Vgl. BGH Urt. v. 10.06.2009 – I ZR 226/06 = ZUM 2010, 174 (174ff.).
10 Vgl. Nordemann/Cychowski, in: Hasselbaltt, MAH Gewerblicher Rechtschutz, 5. Auflage 2017, § 43, Rn. 72.
11 Vgl. BGH Urt. 12.01.1960 -I ZR 30/58 = GRUR 1960, 500 (503).
12 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 07.08.1986 – 6 U 606/83, NJW-RR, S. 700 (700).
13 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 07.08.1986 – 6 U 606/83, NJW-RR, S. 701 (701).
14 Vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 21/89 = GRUR 1991, 316 (317).
15 Vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 07.08.1986 – 6 U 606/83, NJW-RR, S. 701 (701).
16 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 6 Rn. 6.
17 Vgl. hierzu Schulze, in: Dreier/Schukze, Urheberrechtsgesetz 6. Auflage 2018, § 2, Rn. 43.
18 Vgl. Dreier, in: Dreier Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 51, Rn. 1 ff.
19 Vgl. Lüft, in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 5. Auflage 2019, § 51, Rn.3; OLG, ZUM-RD 2004, 75 (79).
20 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 5, Rn. 5 ff; Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 230 2020, § 5, Rn. 1 f; Vgl. BGH, Urt. v. 26. 4.1990 - I ZR 79/88 = GRUR 1990, 1003 (1004).
21 Vgl. Freudenberg, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 28. Edition: Stand 15.06.2020, § 64, Rn. 36; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 64, Rn. 13.
22 OLG Koblenz, Urteil v. 07.08.1986 - 6 U 606/83.
23 OLG NJW-RR 1987, 699 (699 ff.).
24 Vgl. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 15, Rn. 10; Schulze, Wann beginnt eine urheberrechtliche relevante Nutzung, in: ZUM 2000, 126 (130).
25 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 51, Rn. 26.
26 Vgl. Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 97, Rn. 9.
27 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 60a, Rn. 4.
28 Vgl. Stieper in, Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrechht, 6. Auflage 2020, § 60a, Rn. 13.
29 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 60a, Rn. 16.
30 Vgl. Stieper in, Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrechht, 6. Auflage 2020, § 60a, Rn. 7f. .
31 Vgl. BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 36.
32 Vgl. Stieper in, Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrechht, 6. Auflage 2020, § 60a, Rn. 10; BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 36.
33
34 Vgl. Stieper in, Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrechht, 6. Auflage 2020, § 60a, Rn. 10; BT-Drs. 18/12329 v. 15.05.2017, S. 36.
35 Vgl. Stieper in, Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrechht, 6. Auflage 2020, § 60a, Rn. 12.
36 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 51, Rn. 26.
37 Vgl. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 15, Rn. 10; Schulze, Wann beginnt eine urheberrechtliche relevante Nutzung, in: ZUM 2000, 126 (130).
38 Vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 2, Rn. 245.
39 Vgl. Rojahn/Frank, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 43, Rn. 125.
40 Vgl. Rojahn/Frank, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 43, Rn. 131 f.; Leuze, Das Urheberrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter, in GRUR 2006, 552 (553).
41 Vgl. Rojahn/Frank, in: Schricker/Loewenheim, Kommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 43, Rn. 131.