PO-Regelung / Umsetzung
Keine zentrale Regelung, fachbereichsabhängig: Satzung zur Nutzung elektronischer Verfahren für die Durchführung von Prüfungen des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Hochschule Nordhausen v. 20.02.2023
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind gemäß § 2 Abs.1 der Satzung computergestützte Klausurarbeiten (Präsenz) sowie nach § 2 Abs.2 S.1 der Satzung computergestützte Klausurarbeiten (Fernprüfung). Ferner sind nach § 2 Abs.3 S.1 der Satzung mündliche Fernprüfungen zulässig.
Datenschutzsicherung
Nach den §§ 2 Abs.2 S.3, Abs.3 S.4 der Satzung ist die vorherige Einwilligung der Prüflinge für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erforderlich.
Eindeutige Prüflingsidentifikation
Die eindeutige Identifizierung erfolgt nach § 2 Abs.2 S.12 der Satzung durch Vorzeigen von THOSKA oder eines amtlichen Lichtbildausweises in die Kamera oder deren vorherige Übermittlung.
Prüfungsdokumentation
Die Protokollierung erfolgt nach § 2 Abs.5 S.1 der Satzung auf die übliche Weise, protokollarisch ergänzt werden Unterbrechungen, technische Störungen, der Identifikationsprozess sowie sonstige Auffälligkeiten.
Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 2 Abs.5 S.2-3 der Satzung unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zuzuordnen, der Nachweis hierfür wird durch das Prüfungsprotokoll gewährleistet.
Täuschungs- und Missbrauchsprävention
Gemäß § 2 Abs.2 S.2, S.5 der Satzung sind die elektronische Video-/Audioaufsicht sowie Kameraschwenk (Raumschwenk) zulässig. Nach den §§ 2 Abs.2 S.2, Abs.3 S.3 der Satzung ist eine Aufzeichnung unzulässig.
Umgang mit technischen Störungen
Nach § 2 Abs.2 S.9 der Satzung werden die Telefonnummern der Prüflinge beim Prüfer für Störungsfälle hinterlegt. Gemäß § 2 Abs.4 führen technische Störungen ohne eine Behebung in absehbarer Zeit zum Abbruch der Prüfung, diese gilt dann als nicht unternommen.
Gewährleistung technischer Voraussetzungen
Die zur Prüfungsdurchführung notwendige Ausstattung muss nach § 2 Abs.2 S.8 der Satzung der Prüfling vorhalten, auf dessen Antrag ist die Durchführung der Prüfung an der Hochschule mit deren Mitteln möglich.