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PO-Regelung / Umsetzung

Keine zentrale Regelung, fachbereichsabhängig: Satzung zur Nutzung elektronischer Verfahren für die Durchführung von Prüfungen des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Hochschule Nordhausen v. 20.02.2023

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind gemäß § 2 Abs.1 der Satzung computergestützte Klausurarbeiten (Präsenz) sowie nach  § 2 Abs.2 S.1 der Satzung computergestützte Klausurarbeiten (Fernprüfung). Ferner sind nach § 2 Abs.3 S.1 der Satzung mündliche Fernprüfungen zulässig.

Datenschutzsicherung

Nach den §§ 2 Abs.2 S.3, Abs.3 S.4 der Satzung ist die vorherige Einwilligung der Prüflinge für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erforderlich.

Eindeutige Prüflingsidentifikation

Die eindeutige Identifizierung erfolgt nach § 2 Abs.2 S.12 der Satzung durch Vorzeigen von THOSKA oder eines amtlichen Lichtbildausweises in die Kamera oder deren vorherige Übermittlung.

Prüfungsdokumentation

Die Protokollierung erfolgt nach § 2 Abs.5 S.1 der Satzung auf die übliche Weise, protokollarisch ergänzt werden Unterbrechungen, technische Störungen, der Identifikationsprozess sowie sonstige Auffälligkeiten.

Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gemäß § 2 Abs.5 S.2-3 der Satzung unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zuzuordnen, der Nachweis hierfür wird durch das Prüfungsprotokoll gewährleistet.

Täuschungs- und Missbrauchsprävention

Gemäß § 2 Abs.2 S.2, S.5 der Satzung sind die elektronische Video-/Audioaufsicht  sowie Kameraschwenk (Raumschwenk) zulässig. Nach den §§ 2 Abs.2 S.2, Abs.3 S.3 der Satzung ist eine Aufzeichnung unzulässig.

Umgang mit technischen Störungen

Nach § 2 Abs.2 S.9 der Satzung werden die Telefonnummern der Prüflinge beim Prüfer für Störungsfälle hinterlegt. Gemäß § 2 Abs.4 führen technische Störungen ohne eine Behebung in absehbarer Zeit zum Abbruch der Prüfung, diese gilt dann als nicht unternommen.

Gewährleistung technischer Voraussetzungen

Die zur Prüfungsdurchführung notwendige Ausstattung muss nach § 2 Abs.2 S.8 der Satzung der Prüfling vorhalten, auf dessen Antrag ist die Durchführung der Prüfung an der Hochschule mit deren Mitteln möglich.

Freiwilligkeit Online-Prüfungen

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