Zulässigkeit Online-Lehre
Nach § 5 Abs.2 Nr.3 SächsHSG ist die Lehre auch durch Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitlisierung zulässig.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 35 Abs.2 S.1 SächsHSG iVm PO der Hochschule
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 35 Abs.2 S.1 SächsHSG Prüfungen in digitaler Form.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung