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Zulässigkeit Online-Lehre

Nach § 5 Abs.2 Nr.3 SächsHSG ist die Lehre auch durch Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitlisierung zulässig.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 35 Abs.2 S.1 SächsHSG iVm PO der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 35 Abs.2 S.1 SächsHSG Prüfungen in digitaler Form.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 35 Abs.2 S.2 SächsHSG iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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