Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß § 17 Abs.2 S.1 HochschG R-P erfolgt eine Bereitstellung des Lehrangebotes durch Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 17 Abs.3 S.4 HochschG R-P
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 17 Abs.3 S.4, 1.HS HochschG R-P Prüfungen in elektronischer Form ohne Ortsbindungspflicht. Dies umfasst gemäß § 2 Abs.1 FernPrüfProbV RP die Prüfungsformen der Fernklausur, mündlichen Fernprüfung und praktischen Fernprüfung.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 17 Abs.3 S.4, 2.HS Nr.3 HochschG R-P iVm § 5 FernPrüfProbV RP durch das Vorzeigen eines gültigen Lichtbildausweises oder durch ein anderes geeignetes Authentifizierungsverfahren. ohne Speicherung
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahme ist sind gemäß § 17 Abs.3 S.4, 2.HS Nr.4 HochschG R-P iVm § 6 FernPrüfProbV Video-/Audioüberwachung (Human Proctoring) ohne weitere Raumüberwachung, wobei KI-Proctoring oder Aufzeichnung unzulässig sind. Ausnahmsweise kann (insbesondere bei ausdrücklicher Einwilligung) eine Aufzeichnung erfolgen.
Technische Störungen
Technische Störungen, die zur Undurchführbarkeit einer Fernklausur führen, haben nach § 17 Abs.3 S.4, 2.HS Nr.5 HochschG R-P iVm § 9 Abs.1 S.1 FernPrüfProbV RP einen Prüfungsabbruch zur Folge, ein Wiederholungstermin ist anzusetzen. Vorübergehende Störungen bei mündlichen Fernprüfungen führen zur Unterbrechung der Prüfung mit Fortsetzung nach Behebung der Störung, § 9 Abs.2 S.1 FernPrüfProbV RP. Dauert die Störung an, hat dies analog zur Undurchführbarkeit einen Abbruch mit Ansetzen eines Wiederholungstermins zur Folge.
Freiwilligkeit
Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit,§ 8 Abs.1 S.1 FernPrüfProbV RP. Dieser kann insbesondere durch das Ansetzen einer termingleichen alternativen Präsenzprüfung erreicht werden (S.2).
Befristung
FernPrüfProbV RP tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.