Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seitenende springen

PO-Regelung / Umsetzung

Rahmenordnung für die Durchführung elektronischer Prüfungen an der Uni Erfurt vom 25.08.2023 (EP-RO)

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 2 Abs.1 S.1 EP-RO Prüfungen in elektronischer Form (überwachte Präsenzklausur, überwachte Fernklausur) sowie Prüfungen in elektronischer Kommunikation (mündliche Fernprüfung). praktische Fernprüfung

Datenschutzsicherung

Es liegt eine Datenschutzerklärung für das hochschuleigene System UniWise-WISEFlow vor, eine allgemeine Datenschutzregelung findet sich in § 6 EP-RO.

Eindeutige Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt durch den Studierendenausweis, §§ 7 Abs.1, Abs.3 EP-RO. Bei Elektronischen Fernklausuren wird dies durch eine 2-Faktor-Authentifizierung im Uni-Login sowie einem Referenzfoto per KI-Überprüfung durchgeführt, § 7 II S.1 EP-RO.

Prüfungsdokumentation

Gemäß § 2 Abs.2 S.2 EP-RO ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses

Täuschung- und Missbrauchsprävention

Zulässige Maßnahme zur Täuschungs- und Missbrauchsprävention ist nach § 3 Abs.1 EP-RO Human Proctoring. KI-Proctoring kann nach § 4 Abs.1 S.1 EP-RO freiwillig bei gleichzeitigem Anbieten einer anderen Prüfungsform erfolgen. Eine weitergehende Überwachung und Aufzeichnung findet gemäß der §§ 4 Abs.4 S.2, 5 Abs.6 EP-RO nicht statt.

Umgang mit technischen Störungen

Störungen dürfen sich nach § 8 Abs.2 EP-RO nicht zulasten der Prüflinge auswirken. Als Rechtsfolge gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht unternommen. Eine Wiederholungsprüfung kann angesetzt werden, wenn der Prüfling die Störung nicht zu verantworten hat.

Gewährleistung technischer Voraussetzungen

Studierende benötigen gemäß der §§ 4 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1, 5 Abs.1 S.1, Abs.3 S.1 EP-RO eigene Hardware bei elektronischen Fernklausuren, mündlichen Fernprüfungen sowie praktischen Fernprüfungen, insofern sie freiwillig in die elektronische Prüfungsform eingewilligt haben. 

Freiwilligkeit Online-Prüfungen

Gemäß § 4 Abs.1 S.1 EP-RO gilt das Prinzip der Freiwilligkeit bei KI-Proctoring.