Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß § 9 Abs.1 S.7 HSG LSA erfolgt eine Einbeziehung von Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in Lehrangebote.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 12 Abs.10 S.1 HSG LSA iVm EFPrVO-LSA
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 12 Abs.1 S.1 HSG LSA Elektronische Prüfungen ohne Ortsbindungspflicht. Dazu zählen gemäß § 2 Abs.1 EFPrVO-LSA die Prüfungsformen der Fernklausur, mündlichen Fernprüfung und praktischen Fernprüfung.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 12 Abs.10 S.2 Nr.3 HSG LSA iVm § 5 EFPrVO-LSA mittels Authentifizierung durch die persönliche Bekanntheit mit dem Prüfer, ansonsten durch das Vorzeigen eines gültigen Lichtbildausweises oder eines anderen Authentifizierungsverfahrens. Eine Speicherung der Identifikation ist unzulässig.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 12 Abs.10 S.2 Nr.4 HSG LSA iVm § 6 EFPrVO-LSA Video- und Audioaufsicht ohne weitere Raumüberwachung (Human Proctoring), wobei KI-Proctoring oder eine Aufzeichnung unzulässig sind. Ausnahmsweise kann KI-Proctoring (insbesondere bei ausdrücklicher Einwilligung) zulässig sein.
Technische Störungen
Technische Störungen, die zur Undurchführbarkeit einer Fernklausur führen, haben nach§ 12 Abs.10 S.2 Nr.5 HSG LSA iVm § 9 Abs.1 S.1 EFPrVO-LSA einen Prüfungsabbruch zur Folge, ein Wiederholungstermin ist anzusetzen. Vorübergehende Störungen bei mündlichen Fernprüfungen führen zur Unterbrechung der Prüfung mit Fortsetzung nach Behebung der Störung, § 9 Abs.2 S.1 EFPrVO-LSA. Dauert die Störung an, hat dies analog zur Undurchführbarkeit einen Abbruch mit Ansetzen eines Wiederholungstermins zur Folge.
Freiwilligkeit
Es besteht ein Grundsatz der Freiwilligkeit, § 8 Abs.1 S.1 EFPrVO-LSA. Dieser kann insbesondere durch das gleichzeitige Ansetzen einer alternativen Präsenzprüfung erreicht werden (S.2).
Befristung
Keine Befristung