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Zulässigkeit Online-Lehre

Gemäß § 3 Abs.3 S.2 HG NRW gilt eine Förderung ergänzender Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote).

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 64 Abs.2 S.2 HG NRW iVm PO der Hochschule

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 64 Abs.2 S.2 HG NRW Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen).

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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