Zulässigkeit Online-Lehre
Gemäß § 3 Abs.3 S.2 HG NRW gilt eine Förderung ergänzender Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote).
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 64 Abs.2 S.2 HG NRW iVm PO der Hochschule
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 64 Abs.2 S.2 HG NRW Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen).
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 64 Abs.2 S.3 HG NRW iVm PO der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete PO der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung