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Zulässigkeit Online-Lehre

Dies wird nicht konkret geregelt. Nach § 5 Abs.3 S.1 BerlHG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung beinhaltet.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 32 Abs.8 S.1 BerlHG

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 32 Abs.8 S.1 BerlHG Prüfungen in digitaler Form.

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß der §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach den §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt. Die konkrete SO/SP der Hochschule ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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