Zulässigkeit Online-Lehre
Dies wird nicht konkret geregelt. Nach § 5 Abs.3 S.1 BerlHG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung beinhaltet.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 32 Abs.8 S.1 BerlHG
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 32 Abs.8 S.1 BerlHG Prüfungen in digitaler Form.
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß der §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach den §§ 32 Abs.8 S.2, 31 BerlHG iVm SO/SP der Hochschule festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt. Die konkrete SO/SP der Hochschule ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung