Promotion
Die Fakultät Wirtschaftsrecht betreut kooperative Promotionsverfahren. Damit ermöglicht sie Absolventen des Masterstudiengangs Wirtschaftsrecht, den Doktorgrad zu erwerben.
Das Thüringer Hochschulgesetz sieht in § 61 hierzu folgende Regelung vor:
(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus.
In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden.
In den Promotionsordnungen ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss.
Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 9 ist in den Promotionsordnungen der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorzusehen.
Dabei wirken die Hochschullehrer der beiden Hochschularten gleichberechtigt mit; für die Betreuung von Dissertationen und die Abnahme von Promotionsprüfungen darf eine Habilitation nicht als Voraussetzung verlangt werden.
Ziel ist eine Erhöhung der Promotionen an der Fakultät. Zu diesem Zweck stehen den Promovendinnen und Promovenden Promotionsstellen mit einer entsprechenden Förderung der Vorhaben zur Verfügung.
Als Kooperationspartner unterstützen die Fakultät die Universität Halle, die Universität Münster, die Universität Kassel und die Universität Bamberg.