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Zulässigkeit Online-Lehre

Dies wird nicht konkret geregelt. Nach § 4 Abs.4 S.1 HSG gilt die Freiheit der Lehre,welche insbesondere Inhalt der Lehre, ihre Methode und Darstellung umfasst.

Zulässigkeit Online-Prüfungen

§ 51 Abs.6 S.1 HSG

Zulässige Prüfungsformen

Zulässige Prüfungsformen sind nach § 51 Abs.6 S.1 HSG Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung).

Prüflingsidentifikation

Die Identifikation erfolgt gemäß § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung.

Überwachungsmaßnahmen

Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung festzulegen.

Technische Störungen

Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung festzulegen.

Freiwilligkeit

Dies wird nicht geregelt, die konkrete Hochschulsatzung ist maßgeblich.

Befristung

Keine Befristung

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