Zulässigkeit Online-Lehre
Dies wird nicht konkret geregelt. Nach § 4 Abs.4 S.1 HSG gilt die Freiheit der Lehre,welche insbesondere Inhalt der Lehre, ihre Methode und Darstellung umfasst.
Zulässigkeit Online-Prüfungen
§ 51 Abs.6 S.1 HSG
Zulässige Prüfungsformen
Zulässige Prüfungsformen sind nach § 51 Abs.6 S.1 HSG Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung).
Prüflingsidentifikation
Die Identifikation erfolgt gemäß § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung.
Überwachungsmaßnahmen
Zulässige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung festzulegen.
Technische Störungen
Der Umgang mit technischen Störungen ist nach § 51 Abs.6 S.3 HSG iVm Hochschulsatzung festzulegen.
Freiwilligkeit
Dies wird nicht geregelt, die konkrete Hochschulsatzung ist maßgeblich.
Befristung
Keine Befristung