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Bundesweite Übersicht zur Umsetzung von Online-Lehre und Online-Prüfungen

Diese Übersicht (Stand 07/2024) stellt die Rechtsgrundlagen in allen Bundesländern hinsichtlich Online-Lehre und Online-Prüfungen anhand der Landeshochschulgesetze dar. Verglichen werden die allgemeine Zulässigkeit von Online-Lehre und Online-Prüfungen sowie konkrete Voraussetzungen und Vorgaben für die Durchführung von Online-Prüfungen.

Die Rechtsgrundlagen aller Bundesländer sind hier zu finden.

Zur konkreten Umsetzung in den Bundesländern:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Zusammenfassung

In zwei Dritteln der Bundesländer gibt es eine konkrete Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Online-Lehre. In den restlichen Ländern ist diese durch die grundgesetzlich garantierte Lehrfreiheit im Hinblick auf die Gestaltung von Lehrveranstaltungen möglich.

Die Durchführung von Online-Prüfungen ist in allen Bundesländern möglich. In neun Ländern ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus dem Gesetz, während in sieben Ländern dafür eine Umsetzung in den Prüfungsordnungen oder Satzungen der Hochschulen nötig ist.

Zulässige Prüfungsformen sind größtenteils definiert als Prüfungen in elektronischer Form (oder elektronischer Kommunikation), ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend zu sein (Ortsbindungspflicht). Daneben existieren weitere Begriffe wie Prüfungen in digitaler Form, Prüfungen in digitalen Formaten oder elektronische Fernprüfung. Die Bandbreite der verwendeten Begriffsdefinitionen für Online-Prüfungen ist hier zusammengefasst. Gemeint sind in aller Regel schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, welche schriftformersetzend oder über elektronische Kommunikationsmittel abgelegt werden können.

Datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Durchführung von Online-Prüfungen regelmäßig Art. 6 Abs.1 S.1 lit.e) DSGVO, auf welchen einheitlich durch landesrechtliche Konkretisierung Bezug genommen wird. Dadurch ist grundsätzlich auch keine Einwilligung der Prüflinge zur Online-Prüfungsdurchführung notwendig.

Das Identifizierungsverfahren der Prüflinge erfolgt mehrheitlich durch PO-Regelung der jeweiligen Hochschule, vereinzelt wird das Vorzeigen eines (amtlichen) Lichtbildausweises oder Studierendenausweises verlangt.

Konkrete Überwachungsmaßnahmen sind nur in sechs Ländern geregelt und umfassen meist die Zulässigkeit der Video-/Ausioaufsicht (Human Proctoring) und das Verbot der Prüfungsaufzeichnung und -speicherung, vereinzelt ist ausnahmsweise KI-Proctoring nach ausdrücklicher Einwilligung der Prüflinge erlaubt. Die Mehrheit der Länder verweist auf die jeweiligen Hochschulregelungen.

Sieben Bundesländer schreiben eine Freiwilligkeit der Teilnahme an Online-Prüfungen, insbesondere durch das Anbieten einer zeitgleichen Präsenzprüfung, vor. In den übrigen Ländern ist dazu nichts geregelt, wodurch die Hochschulen über Freiwilligkeit oder Pflicht der Online-Prüfung entscheiden.

Bis auf Bayern und Rheinland-Pfalz gelten die Regelungen zu Online-Prüfungen in den Bundesländern unbefristet.