Umsetzung der Regelungen für Online-Prüfungen an den Thüringer Hochschulen
Diese Übersicht (Stand 11/2024) stellt die Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Online-Prüfungen an allen Thüringer Hochschulen dar. Verglichen wird die Umsetzung der sich aus § 55 Abs.2 S.3, S.4 ThürHG ergebenden zusätzlichen Regelungen in die Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschulen in Thüringen.
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Zusammenfassung
Alle Thüringer Hochschulen haben grundsätzlich Regelungen in ihren (Rahmen-)Prüfungsordnungen/(Rahmen-)Satzungen erlassen, welche die Durchführung von Online-Prüfungen iSd § 55 Abs.2 S.3, S.4 ThürHG ermöglichen sollen.
Die durch den Gesetzgeber weit ausgelegten Prüfungsformen in elektronischer Form oder elektronischer Kommunikation werden konkret allerdings unterschiedlich umgesetzt. Während vier Hochschulen die weite Definition für verschiedene Online-Prüfungsformen übernommen haben, sind nach den Formulierungen anderer Ordnungen nur einzelne Prüfungsformen wie computergestützte Prüfungen oder elektronische Prüfungen zugelassen.
Die Datenschutzsicherung wird an fast allen Hochschulen durch eine Generalklausel über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Prüfungsdurchführung erledigt. Ferner ist mitunter die (ausdrückliche) Einwilligung der Prüflinge hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Täuschungs- und Missbrauchsprävention vorgesehen.
Die eindeutige Identifikation der Prüflinge erfolgt überwiegend durch das Vorzeigen von THOSKA oder sonstigem amtlichen Lichtbildausweis sowie der persönlichen Bekanntheit durch den Prüfer, vereinzelt werden Prüflinge auch bevorzugt durch die Anmeldung mit ihrem persönlichen Hochschulaccount oder alternative Authentifizierungsverfahren identifiziert.
Das Erfordernis der Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnsisses wird durch allgemeine oder konkrete Regelungen überwiegend erfüllt, wobei einzelne Hochschulen keine Regelungen dazu erlassen haben.
Die Täuschungs- und Missbrauchsprävention wird an fast allen Hochschulen durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt. Diese umfassen stets Human Proctoring durch Video- und Audioüberwachung der Prüflinge während der gesamten Bearbeitungsdauer. Die genaue Ausgestaltung dazu variiert, wobei größtenteils zusätzliche Raumscans/Kameraschwenks oder Bildschirmscreening bei Verdachtsmomenten erlaubt werden. KI-Proctoring ist nur an einer Hochschule zulässig.
Die Verantwortung für die Gewährleistung der technischen Voraussetzungen wird flächendeckend durch die Hochschulen übernommen. Den Prüflingen obliegt mitunter die Verantwortung für einen geeigneten Arbeitsplatz sowie Endgeräte, allerdings wird dies im Bedarfsfall durch die Hochschule abgedeckt.
Bei technischen Störungen wird zumeist unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer sowie Ursache der Störung als Maßnahme eine Verlängerung der Prüfungszeit eingeräumt, ansonsten erfolgt ein Abbruch der Prüfung.
Die Dokumentation der Prüfung wird größtenteils durch geeignete Protokollierungs- und Archivierungsverfahren gewährleistet.
Die Durchführung der Online-Prüfungen kann größtenteils verpflichtend festgelegt werden, vereinzelt haben die Prüflinge - insbesondere bei über Video-/Audioaufsicht hinausgehende Überwachungsmaßnahmen - ein Wahlrecht durch das Anbieten einer alternativen (Präsenz-)Prüfungsform durch die Hochschule.