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Schwangerschaft & Mutterschutz während des Studiums

Mutterschutz für Studentinnen


Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der schwangeren und stillenden Studentinnen und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen und ihnen die Fortführung ihres Studiums, soweit dies verantwortbar ist, zu ermöglichen.
Damit die Mutterschutzbestimmungen seitens der Hochschule eingehalten werden können, melden Sie sich bitte so früh wie möglich beim Dezernat 1 – Studium und Internationales (Haus A, Raum 0011), wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben. Die Meldung ist nicht verpflichtend, wird jedoch dringend empfohlen, da nur dann die Schutzrechte des Mutterschutzgesetzes greifen. Darüber hinaus können Sie sich für eine vertrauliche Beratung jederzeit an das Familienbüro (Haus D, Raum 0104A) der Hochschule Schmalkalden wenden.


Gesundheitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

Das Studium kann Gefahren für die Gesundheit von Mutter und Kind bergen, z. B. bei Praktika, Labortätigkeiten, Exkursionen etc. Für Studentinnen, die während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und/oder in der Stillzeit ihr Studium fortsetzen möchten, muss die Hochschule daher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Im Fall einer Gefährdung werden Schutzmaßnahmen veranlasst. Dabei sind die Studienbedingungen den Mutterschutzbestimmungen entsprechend umzugestalten.

Studien- und Prüfungsleistungen

Studentinnen sind in der Mutterschutzfrist (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) von der Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen befreit. Auf Antrag der Studentin besteht jedoch die Möglichkeit, Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Mutterschutzfrist zu erbringen, auch innerhalb der nachgeburtlichen Schutzfrist. Der Widerruf des Verzichts ist jederzeit, jedoch vor Antritt der Prüfungen, möglich.


Was ist darüber hinaus im Studium zu beachten?

Im Interesse des Gesundheitsschutzes gibt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einige zeitliche Einschränkungen bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen vor:

  •  Die tägliche Arbeitszeit an der Hochschule ist auf maximal achteinhalb Stunden täglich bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche, bei unter 18-Jährigen auf acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche begrenzt.
  •  Zwischen zwei Lehrveranstaltungstagen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
  •  Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei Bedarf Ausnahmeregelungen zur Nachtarbeit und zu Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen möglich.

HINWEIS: Auch ein Antrag auf Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz gilt als Mitteilung der Schwangerschaft. In diesem Fall hat die Hochschule ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Mutterschutzbestimmungen eingehalten werden.

 

Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Formulare sowie weitere Informationen zum Thema „Mutterschutz“:

 

Formular zur Meldung der Schwangerschaft

Formular_Verzichtserklärung_Mutterschutz_Prüfungen

Formular_Widerruf_Verzichtserklärung

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSFJ