Zulässigkeit Online-Lehre Dies wird nicht konkret geregelt. Nach § 5 Abs.3 S.1 BerlHG gilt die allgemeine Lehrfreiheit, welche insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren
Zulässigkeit Online-Lehre Gemäß der §§ 59 Abs.1 S.1, 49 Abs.1 BremHG können Lehrveranstaltungen einschließlich digitaler Module abgehalten werden.Zulässigkeit Online-Prüfungen § 59 Abs.1 S.1
Zulässigkeit Online-Lehre Nach § 58 Abs.2 HmbHG wird die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit von Online-Lehre festgelegt.Zulässigkeit Online-Prüfungen § 60 Abs.2a S.1 HmbHG iVm PO der
Zulässigkeit Online-Lehre Dies wird nicht konkret geregelt. Es gilt die allgemeine Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs.3 GG.Zulässigkeit Online-Prüfungen § 7 Abs.4 S.1 NHG iVm PO der
Zulässigkeit Online-Lehre Gemäß § 3 Abs.3 S.2 HG NRW gilt eine Förderung ergänzender Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote).Zulässigkeit
Zulässigkeit Online-Lehre Gemäß § 17 Abs.2 S.1 HochschG R-P erfolgt eine Bereitstellung des Lehrangebotes durch Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der
Zulässigkeit Online-Lehre Gemäß § 46 Abs.2 S.2 ThürHG erfolgt eine Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Lehrangebot.Zulässigkeit Online-Prüfungen § 55 Abs.2 S.3 ThürHGZulässige
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