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Berufung auf eine Professur an der Hochschule Schmalkalden

Derzeit 70 Professor:innen lehren und forschen an der Hochschule Schmalkalden (HSM) an insgesamt fünf Forschungsschwerpunkten und prägen das Bild einer modernen, forschungsstarken und traditionsreichen Hochschule. Für die Gewinnung und Entwicklung von Professuren gelten besondere Qualitätsanforderungen. Die Auswahl erfolgt in einem definierten mehrstufigen Berufungsverfahren. Im Folgenden erfahren Sie mehr zum Ablauf eines Berufungsverfahrens an der HSM und zu den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Berufungsverfahren

Der Ablauf des Berufungsverfahren ist in der Berufungsordnung der HSM geregelt.

 

Ausschreibungen unserer Hochschule werden auf der Homepage und in diversen (fachspezifischen) Printmedien und akademischen Karriereportalen veröffentlicht. Üblicherweise erfolgt die Ausschreibung ein bis zwei Jahre vor Besetzung der Professur.

Formale und fachlich-inhaltliche Anforderungen:
Das Thüringer Hochschulgesetz schreibt in § 84 Abs. 1 vor, welche (Mindest-) Einstellungsvoraussetzungen für Professuren erfüllt sein müssen. Dies sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird,
    oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
    - zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
    - besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens
      fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen.

Die Mitglieder der Berufungskommission werden vom erweiterten Fakultätsrat gewählt. Die Aufgabe der Berufungskommission ist es, den Hochschulgremien und dem Präsidenten einen Berufungsvorschlag mit in der Regel drei Bewerbern in einer Rangfolge (die „Berufungsliste“) vorzulegen. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens legt die Berufungskommission einen Zeitplan fest und versendet die Einladungen zu den Probevorträgen.
Die Zusammensetzung der Berufungskommission ist im Hochschulgesetz und in der Berufungsordnung der HSM festgelegt.

Der Berufungskommission gehören in der Regel an:

- Vier Vertreter:innen der Gruppe Hochschullehrer:innen der HSM
- Ein/e Vertreter/in der Gruppe Hochschullehrer:innen einer anderen Hochschule
- Ein/e akademische/r Mitarbeiter/in der HSM,
- zwei Studierende der HSM

Ein/e (vom Präsidenten bestellte/r) Berufungsbeauftrage/r aus der Gruppe der Professor:innen, die Gleichstellungsbeauftragte, Diversitätsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung werden an der Auswahl der Bewerber:innen beteiligt.
Mindestens 40 % der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein.

Nachdem die Berufungskommission die Bewerbungen gesichtet hat, lädt sie qualifizierte Bewerber:innen zu einer hochschulöffentlichen Anhörung ein. Bestandteil sind eine Probelehrveranstaltung (Simulation der Durchführung einer Vorlesung) und ein wissenschaftlicher Vortrag bzw. einer Präsentation sowie ein strukturiertes Interview mit der Berufungskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Zusätzlich wird ein Vorstellungsgespräch geführt, das Erfahrungen und Ergebnisse auf den für die Professur einschlägigen Gebieten aufgreift und die Möglichkeit eröffnet, das eigene Lehr- und Forschungskonzept zu präsentieren. Des weiteren werden auch Bewerbungsmotivation und -inhalte näher hinterfragt. 

Nach der Vorstellung der Bewerber:innen wird von der Berufungskommission ein Beschluss über eine vorläufige Berufungsliste erstellt und eine Stellungnahme verfasst. Die vorläufige Berufungsliste umfasst in der Regel die Namen der drei besten Kandidat:innen des Auswahlverfahrens. Vor dem endgültigen Berufungsvorschlag werden für jeden Listenkandidat:innen mindestens zwei externe Gutachten von auswärtigen Professor:innen durch die Berufungskommission eingeholt. Bei den Gutachter:innen handelt es sich um fachlich ausgewiesene Wissenschaftler:innen auf dem Berufungsgebiet.
Aus Stellungnahme und Gutachten wird ein zusammenfassender Bericht erstellt.

Auf der Grundlage der vorstehenden Schritte und einer vergleichenden Würdigung erstellt die Berufungskommission in geheimer Abstimmung eine Rangfolge der Listenkandidat:innen und einen begründeten Berufungsvorschlag. Dieser wird dem Fakultätsrat zur Bestätigung vorgelegt und anschließend im Präsidium geprüft.  Danach erfolgt die Beschlussfassung zur Bestätigung der Berufungsliste im Senat. Hat auch der Senat dem Berufungsvorschlag zugestimmt, wird der Berufungsvorschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Ruferteilung übergeben.

Der Präsident/die Präsidentin erteilt den Ruf an die Erstplatzierte oder den Erstplatzierten. Dies ist verbunden mit einer Einladung zum Berufungsgespräch.

Im Berufungsgespräch werden die Rahmenbedingungen zur Professur verbindlich festgelegt. Neben dem Präsidenten/der Präsidentin nehmen auch der Dekan/die Dekanin und das Dezernat Personal und Recht am Gespräch teil. Gegenstand des Berufungsgespräches sind insbesondere die Arbeitsbedingungen und Lehrverpflichtungen, das Forschungskonzept, Ausstattungsfragen, Berufungsleistungszusagen, eine Zielvereinbarung und der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme. Die Ergebnisse des Berufungsgespräches werden in einem Berufungsprotokoll festgehalten.
Auf der Grundlage des Protokolls wird eine Berufungsvereinbarung geschlossen, die Grundlage für die Tätigkeitsaufnahme ist.
Mit Rufannahme ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Nach Klärung aller weiteren beamtenrechtlichen Vorgaben erfolgt die Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. der Abschluss des Dienstvertrages.
Im Falle einer Absage durch die Erstplatzierte/den Erstplatzierten erfolgt die Ruferteilung an die nächste Person auf der Liste.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

 

Land Thüringen

  • Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
  • Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO)
  • Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • UN-Behindertenrechtskonvention
  • Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention -Version 2.0-

Hochschule Schmalkalden

  • Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention an der Hochschule Schmalkalden
  • Berufungsordnung der HSM
  • Grundordnung der HSM
  • Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der HSM
  • Gleichstellungsrichtlinie der HSM
  • Verkündungsblätter der HSM
  • Leitbild der HSM
  • Leitbild Lehre an der HSM

 

Ihr Ansprechpartner

Sven Hauser
 

Dezernat 3 – Personal und Recht
Blechhammer 4-9
D - 98574 Schmalkalden
Haus B | Raum 0123
03683 688-1301

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