Langzeitstudiengebühren
Der Thüringer Landtag hat durch eine Änderung des Hochschulgesetzes am 3. April 2003 beschlossen, Langzeitstudiengebühren einzuführen. Die Thüringer Hochschulen sind in Ausführung des Gesetzes angehalten, die Gebührenpflicht zu überprüfen und ggf. die Zahlung der Gebühr bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu verlangen.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte das Infoblatt.
Die Hochschulen in Thüringen erheben nach § 4 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz von den Studierenden Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit (RSZ) eines Bachelor- oder konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt.