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Benutzungsordnung der Bibliothek der Hochschule Schmalkalden

"Gemäss § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), erlässt die Hochschule Schmalkalden folgende Bibliotheksordnung; der Senat der Hochschule Schmalkalden hat am 03.04.1996 der Bibliotheksordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlass vom 22.04.1996, Az. H 5 - 771/ 49 - 5 - die Ordnung genehmigt."

§ 1 Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Bibliothek der Hochschule Schmalkalden ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschliesst und verwaltet die Literatur und andere Informationsträger.

(2) Die Bibliothek bietet in der Regel folgende Benutzungsmöglichkeiten:

  • a) Präsenzbenutzung von Büchern, Zeitschriften und anderen Medien (Bibliotheksgut) in den Räumen der Bibliothek,
  • b) Entleihung von Bibliotheksgut zur Benutzung ausserhalb der Bibliothek,
  • c) Beschaffung von Literatur im Deutschen und Internationalen Leihverkehr (Fernleihe)
  • d) Informationsvermittlung durch mündliche und schriftliche Auskünfte,
  • e) Anfertigung von Kopien für den persönlichen Bedarf nach Vorlage aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen,
  • f) Recherchen.

§ 2 Zulassung zur Benutzung

  1. Die Zulassung zur Benutzung wird in der Bibliotheksordnung geregelt.
  2. Einer besonderen Zulassung bedarf es für die Entleihung gemäss § 3.

§ 3 Zulassung zur Entleihung

(1) Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer

  • a) Bibliotheksgut ausserhalb der Räume der Bibliothek benutzen möchte,
  • b) die Vermittlung von Bibliotheksgut auswärtiger Bibliotheken wünscht.

(2) Als Entleiher werden grundsätzlich zugelassen:

  • a) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen Thüringens,
  • b) weitere Personen auf schriftlichen Antrag, es kann die Bestellung eines Bürgen gefordert werden,
  • c) alle am Regionalen, Deutschen und Internationalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken,
  • d) juristische Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften, die in Thüringen ihren Sitz haben.

(3) Die Zulassung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises vorzunehmen. Der Inhaber eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung seines Wohnsitzes vorlegen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

(4) Für die Zulassung sind folgende persönliche Angaben nötig:

  • a) Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsname, Geburtsdatum,
  • b) Anschrift (zusätzlich bei Studenten: Heimatanschrift und Matrikelnummer),
  • c) Staatsangehörigkeit (zusätzlich bei Ausländern und Staatenlosen: Aufenthaltsgenehmigung)
  • d) bei korporativen Benutzern: Firma/ Dienststelle,
  • e) bei Minderjährigen: Name des gesetzlichen Vertreters ggf. auch dessen Anschrift.

(5) Juristischen Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften müssen die Zulassung schriftlich beantragen. Der Antrag ist mit Stempel und Unterschrift des Auftraggebers zu versehen. Dieser hat bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten zu hinterlegen, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Bibliothek schriftlich mitzuteilen.

(6) Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis, der befristet sein kann. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek. Er ist nicht übertragbar, sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen.

(7) Änderungen in den Angaben zur Person (z.B. Namensänderungen) oder der Wohnanschrift sind unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.

§ 4 Anerkennung und Benutzungsordnung

Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Benutzungsordnung an. Sie liegt in der Bibliothek aus.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Benutzungseinrichtungen der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss und dem Kanzler festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

§ 6 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben sich die Benutzer in den Benutzungsräumen ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Tiere, grössere bzw. sperrige Gepäckstücke und andere, einen normalen Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden.

(3) Vor Betreten der Benutzungsräume sind Mäntel und andere Oberbekleidung, Hüte, Schirme, Taschen u.ä., soweit entsprechende Einrichtungen zur Aufbewahrung vorhanden, abzugeben bzw. selbst einzuschliessen. Rauchen, Essen und Trinken sind nur in den von der Bibliothek dafür vorgesehenen Räumen gestattet.

§ 7 Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände

(1) Das in den Lesesälen und anderen Bibliotheksräumen frei zugänglich aufgestellte Bibliotheksgut kann dort benutzt werden. Es ist unmittelbar nach der Benutzung wieder an den richtigen Ort zu stellen. Vom unmittelbaren Zugang ausgeschlossenes Bibliotheksgut kann bei dem zuständigen Personal gegen Hinterlegung des Benutzerausweises und ggf. eines Leihscheines in Empfang genommen werden. Es muss dort auch wieder zurückgegeben werden.

(2) Bibliotheksgut kann zur Benutzung in die von der Bibliothek bestimmten Lesesäle mitgenommen werden. Es wird dort bei der Aufsicht vorgezeigt. Es ist spätestens bei der Schliessung der Lesesäle wieder zurückzustellen bzw. zurückzugeben.

(3) Lesesaalplätze dürfen in der Regel nicht vorbelegt, Lesesaalbestände nicht reserviert werden.

(4) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle müssen dorthin mitgeführte Bücher, Zeitschriften und sonstiges Bibliotheksgut dem Lesesaalpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden.

§ 8 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung ausserhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind in der Regel:

  • a) die Präsenzbestände der Lesesäle und der übrigen Diensträume,
  • b) Werke von hohem materiellen und ideellen Wert,
  • c) Loseblattsammlungen,
  • d) ungebundene Zeitschriften und Fortsetzungswerke,
  • e) Werke, die wegen ihrer Grösse (z.B. Zeitungsbände), ihres Gewichtes oder Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind.

(2) Die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Bände ist in der Regel auf 20 beschränkt.

(3) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks eingesehen werden.

(4) Bibliotheksgut, das im Leihverkehr beschafft wurde, ist hinsichtlich seiner Benutzung an die Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden.

§ 9 Ausleih- und Bestellvorgang

(1) Inhaber eines gültigen Benutzerausweises können Bibliotheksgut zur Benutzung ausser Haus entleihen.

(2) Nähere Formalitäten des Bestell- und Ausleihvorganges regelt die Bibliothek nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 10 Vormerkungen

(1) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann in der Regel von anderen Benutzern vorbestellt werden. Falls der Vorbesteller es wünscht, wird er auf seine Kosten benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(2) Die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Benutzer wird von der Bibliothek auf drei beschränkt.

§ 11 Fernleihe

(1) In der Bibliothek bzw. in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhandene Literatur kann auf Antrag des Benutzers im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr bestellt werden. Hierfür gelten die jeweiligen Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken und entsprechende internationale Vereinbarungen.

(2) Zur Fernleihbestellung muss der Benutzer entsprechende Formulare nach den Vorgaben der Bibliothek ausfüllen und der Fernleihe übergeben.

(3) Der Benutzer wird auf seine Kosten benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist.

(4) Die durch eine Fernleihbestellung entstehenden Kosten und Gebühren sind vom Benutzer zu zahlen - auch dann, wenn er bestellte Fernleihsendungen nicht abholt. Näheres regelt die Bibliotheksgebührenordnung.

(5) Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die Auflagen der gebenden Bibliothek, im übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind nicht bei der gebenden Bibliothek, sondern bei der nehmenden (bestellenden) Bibliothek zu stellen.

(6) Für Verleihungen nach auswärts gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung und der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken. Die Bibliothek kann Leihgut auch unmittelbar an einen auswärtigen Benutzer senden, wenn sich an dessen Wohnort oder in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet. Für Hin- und Rücksendung des Bibliotheksgutes trägt der Benutzer das Risiko und die Kosten.

§ 12 Leihfrist und Verlängerung

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen.

(2) In besonderen Fällen kann die Bibliothek eine kürzere oder längere Frist festsetzen.

(3) Den Rückgabetermin kann der Benutzer dem Friststreifen entnehmen, der jedem entliehenen Werk beiliegt.

(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Bibliothek wird dem zustimmen, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachkommt. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist persönlich oder schriftlich bei der Leihstelle zu beantragen.

(5) Bei der Verlängerung kann die Bibliothek auch die Vorlage des entliehenen Bibliotheksgutes verlangen.

(6) Für dienstliche Zwecke kann Bibliotheksgut Mitgliedern des Lehrkörpers der Hochschule als längerfristige Leihgabe zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten wird automatisch verlängert, sofern kein anderweitiger Bedarf besteht. Bei Benutzergruppen und Institutionen ist der Bibliothek ein für die sachgerechte Aufstellung und Betreuung Verantwortlicher zu benennen.

§ 13 Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung)

(1) Das entliehene Bibliotheksgut ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben, in der Regel an der Stelle, wo es ausgeliehen wurde. Rückgabepflicht besteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Werk zurückfordert.

(2) Mit der Rückgabe des Bibliotheksgutes an die Bibliothek wird der Entleiher entlastet.

(3) Die Bibliothek erhebt grundsätzlich Gebühren bei Überschreitung der Leihfrist. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bibliotheksgebührenordnung.

(4) Kommt ein Benutzer der Rückgabepflicht nicht nach, so kann die Bibliothek mahnen. Die Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte Adresse, das Postzustellrisiko trägt nicht die Bibliothek.

(5) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an ihn verweigern.

(6) Wird auf wiederholte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben das entliehene Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt,

  • a) Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers durchzuführen,
  • b) andere Mittel des Verwaltungszwangs in Anspruch zu nehmen.

Die genannten Massnahmen sind gebührenpflichtig.

§ 14 Auskünfte und Informationsdienste

(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf der Grundlage ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskünfte ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der Bibliothek.

(2) Die Bibliothek führt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Recherchen in externen Datenbanken durch.

(3) Die unter Absatz 1 und 2 anfallenden Kosten richten sich nach der Bibliotheksgebührenordnung.

§ 15 Anfertigung von Kopien

(1) Bei der Anfertigung von Kopien obliegt dem Benutzer die Beachtung der Urheberrechte.

(2) Der Benutzer hat beim Kopieren darauf zu achten, dass das bereitgestellte Bibliotheksgut nicht beschädigt wird. Er haftet für entstandene Schäden.

(3) Die Bibliothek kann Bibliotheksgut aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in Selbstbedienung ausschliessen.

§ 16 Ausnahmeregelungen

Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:

a) die Verwendung von Werken der Bibliothek zu Ausstellungszwecken,

b) die Verwendung von Bibliotheksbeständen zur Herstellung von Nachdrucken,

c) die Herstellung und die Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer zu gewerblichen Zwecken.

In diesen genannten Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.

§ 17 Rechte und Pflichten des Benutzers

(1) Jeder Benutzer hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Leistungen der Bibliothek.

(2) Jeder Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, daß er den ordnungsgemässen Ablauf des Bibliotheksbetriebes nicht stört. Er ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Forderungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

(3) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen sowie sonstige Veränderungen an Bibliotheksgut sind untersagt.

(4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.

(5) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig.

(6) Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird.

(7) Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden, hat er das entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis zurückzugeben. Studierende erhalten die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der Bibliothek ihrer Hochschule nur dann, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut zurückgegeben haben und seitens der Bibliothek keine Ansprüche mehr bestehen.

§ 18 Haftung des Benutzers

(1) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemässem Ermessen.

(2) Bei Beschädigung veranlasst die Bibliothek die sachgerechte Reparatur und stellt dem Benutzer die entstandenen Kosten in Rechnung. Bei Verlust hat der Benutzer in angemessener Frist ein gleichwertiges Exemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann statt dessen die Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie eines identischen Exemplars oder Kosten in Höhe des festgelegten Wertes in Rechnung stellen.

§ 19 Rechte und Pflichten der Bibliothek

(1) Die Bibliothek ist berechtigt,

  • a) die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen,
  • b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen.

(2) Verstösst ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann er vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Leiterin/ der Leiter der Bibliothek; hiergegen ist Widerspruch möglich, über den der Rektor entscheidet. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Pflichten bleiben unberührt.

(3) Die Bibliothek erteilt grundsätzlich keine Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat.

(4) Die in der Bibliothek erhobenen oder gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes behandelt.

(5) Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäss freigemachte Garderobenschränke zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6) Bei Nichtrückgabe entliehenen Bibliotheksgutes oder Nichtbezahlung von Gebühren wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.

§ 20 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust an Geld und Wertsachen sowie für nicht in Verwahrung gegebene Sachen.

§ 21 Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für bestimmte Amtshandlungen und Sonderleistungen werden Gebühren nach Anlage 1 dieser Ordnung und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben.

§ 22 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung ergeht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 03.04.1996. Die Benutzungsordnung tritt am 23.04.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 25.10.1995 und die vorläufige Gebührenordnung vom 30.01.1995 ausser Kraft.

"Gemäss § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), erlässt die Hochschule Schmalkalden folgende Bibliotheksordnung; der Senat der Hochschule Schmalkalden hat am 03.04.1996 der Bibliotheksordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlass vom 22.04.1996, Az. H 5 - 771/ 49 - 5 - die Ordnung genehmigt."

§ 1 Aufgaben der Bibliothek

(1) Die Bibliothek der Hochschule Schmalkalden ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschliesst und verwaltet die Literatur und andere Informationsträger.

(2) Die Bibliothek bietet in der Regel folgende Benutzungsmöglichkeiten:

  • a) Präsenzbenutzung von Büchern, Zeitschriften und anderen Medien (Bibliotheksgut) in den Räumen der Bibliothek,
  • b) Entleihung von Bibliotheksgut zur Benutzung ausserhalb der Bibliothek,
  • c) Beschaffung von Literatur im Deutschen und Internationalen Leihverkehr (Fernleihe)
  • d) Informationsvermittlung durch mündliche und schriftliche Auskünfte,
  • e) Anfertigung von Kopien für den persönlichen Bedarf nach Vorlage aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen,
  • f) Recherchen.

§ 2 Zulassung zur Benutzung

  1. Die Zulassung zur Benutzung wird in der Bibliotheksordnung geregelt.
  2. Einer besonderen Zulassung bedarf es für die Entleihung gemäss § 3.

§ 3 Zulassung zur Entleihung

(1) Der Zulassung als Entleiher bedarf, wer

  • a) Bibliotheksgut ausserhalb der Räume der Bibliothek benutzen möchte,
  • b) die Vermittlung von Bibliotheksgut auswärtiger Bibliotheken wünscht.

(2) Als Entleiher werden grundsätzlich zugelassen:

  • a) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen Thüringens,
  • b) weitere Personen auf schriftlichen Antrag, es kann die Bestellung eines Bürgen gefordert werden,
  • c) alle am Regionalen, Deutschen und Internationalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken,
  • d) juristische Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften, die in Thüringen ihren Sitz haben.

(3) Die Zulassung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises vorzunehmen. Der Inhaber eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung seines Wohnsitzes vorlegen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

(4) Für die Zulassung sind folgende persönliche Angaben nötig:

  • a) Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsname, Geburtsdatum,
  • b) Anschrift (zusätzlich bei Studenten: Heimatanschrift und Matrikelnummer),
  • c) Staatsangehörigkeit (zusätzlich bei Ausländern und Staatenlosen: Aufenthaltsgenehmigung)
  • d) bei korporativen Benutzern: Firma/ Dienststelle,
  • e) bei Minderjährigen: Name des gesetzlichen Vertreters ggf. auch dessen Anschrift.

(5) Juristischen Personen, Behörden, Institutionen, Anstalten, Verbände und private Gesellschaften müssen die Zulassung schriftlich beantragen. Der Antrag ist mit Stempel und Unterschrift des Auftraggebers zu versehen. Dieser hat bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten zu hinterlegen, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Bibliothek schriftlich mitzuteilen.

(6) Wer als Entleiher zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis, der befristet sein kann. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek. Er ist nicht übertragbar, sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entleihung vorzulegen.

(7) Änderungen in den Angaben zur Person (z.B. Namensänderungen) oder der Wohnanschrift sind unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen.

§ 4 Anerkennung und Benutzungsordnung

Mit dem Betreten der Bibliothek erkennt jeder Benutzer die Benutzungsordnung an. Sie liegt in der Bibliothek aus.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Benutzungseinrichtungen der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Bibliotheksausschuss und dem Kanzler festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.

§ 6 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Zur Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen haben sich die Benutzer in den Benutzungsräumen ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

(2) Tiere, grössere bzw. sperrige Gepäckstücke und andere, einen normalen Bibliotheksbetrieb störende Gegenstände dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden.

(3) Vor Betreten der Benutzungsräume sind Mäntel und andere Oberbekleidung, Hüte, Schirme, Taschen u.ä., soweit entsprechende Einrichtungen zur Aufbewahrung vorhanden, abzugeben bzw. selbst einzuschliessen. Rauchen, Essen und Trinken sind nur in den von der Bibliothek dafür vorgesehenen Räumen gestattet.

§ 7 Benutzung der Lesesäle und sonstiger Freihandbestände

(1) Das in den Lesesälen und anderen Bibliotheksräumen frei zugänglich aufgestellte Bibliotheksgut kann dort benutzt werden. Es ist unmittelbar nach der Benutzung wieder an den richtigen Ort zu stellen. Vom unmittelbaren Zugang ausgeschlossenes Bibliotheksgut kann bei dem zuständigen Personal gegen Hinterlegung des Benutzerausweises und ggf. eines Leihscheines in Empfang genommen werden. Es muss dort auch wieder zurückgegeben werden.

(2) Bibliotheksgut kann zur Benutzung in die von der Bibliothek bestimmten Lesesäle mitgenommen werden. Es wird dort bei der Aufsicht vorgezeigt. Es ist spätestens bei der Schliessung der Lesesäle wieder zurückzustellen bzw. zurückzugeben.

(3) Lesesaalplätze dürfen in der Regel nicht vorbelegt, Lesesaalbestände nicht reserviert werden.

(4) Beim Betreten und Verlassen der Lesesäle müssen dorthin mitgeführte Bücher, Zeitschriften und sonstiges Bibliotheksgut dem Lesesaalpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden.

§ 8 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung ausserhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind in der Regel:

  • a) die Präsenzbestände der Lesesäle und der übrigen Diensträume,
  • b) Werke von hohem materiellen und ideellen Wert,
  • c) Loseblattsammlungen,
  • d) ungebundene Zeitschriften und Fortsetzungswerke,
  • e) Werke, die wegen ihrer Grösse (z.B. Zeitungsbände), ihres Gewichtes oder Erhaltungszustandes für eine Ausleihe nicht geeignet sind.

(2) Die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Bände ist in der Regel auf 20 beschränkt.

(3) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur bei Nachweis eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks eingesehen werden.

(4) Bibliotheksgut, das im Leihverkehr beschafft wurde, ist hinsichtlich seiner Benutzung an die Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden.

§ 9 Ausleih- und Bestellvorgang

(1) Inhaber eines gültigen Benutzerausweises können Bibliotheksgut zur Benutzung ausser Haus entleihen.

(2) Nähere Formalitäten des Bestell- und Ausleihvorganges regelt die Bibliothek nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 10 Vormerkungen

(1) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann in der Regel von anderen Benutzern vorbestellt werden. Falls der Vorbesteller es wünscht, wird er auf seine Kosten benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(2) Die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Benutzer wird von der Bibliothek auf drei beschränkt.

§ 11 Fernleihe

(1) In der Bibliothek bzw. in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhandene Literatur kann auf Antrag des Benutzers im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr bestellt werden. Hierfür gelten die jeweiligen Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken und entsprechende internationale Vereinbarungen.

(2) Zur Fernleihbestellung muss der Benutzer entsprechende Formulare nach den Vorgaben der Bibliothek ausfüllen und der Fernleihe übergeben.

(3) Der Benutzer wird auf seine Kosten benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist.

(4) Die durch eine Fernleihbestellung entstehenden Kosten und Gebühren sind vom Benutzer zu zahlen - auch dann, wenn er bestellte Fernleihsendungen nicht abholt. Näheres regelt die Bibliotheksgebührenordnung.

(5) Für die Benutzung der im Leihverkehr beschafften Werke gelten die Auflagen der gebenden Bibliothek, im übrigen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind nicht bei der gebenden Bibliothek, sondern bei der nehmenden (bestellenden) Bibliothek zu stellen.

(6) Für Verleihungen nach auswärts gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung und der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken. Die Bibliothek kann Leihgut auch unmittelbar an einen auswärtigen Benutzer senden, wenn sich an dessen Wohnort oder in der näheren Umgebung keine dem Leihverkehr angeschlossene Bibliothek befindet. Für Hin- und Rücksendung des Bibliotheksgutes trägt der Benutzer das Risiko und die Kosten.

§ 12 Leihfrist und Verlängerung

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen.

(2) In besonderen Fällen kann die Bibliothek eine kürzere oder längere Frist festsetzen.

(3) Den Rückgabetermin kann der Benutzer dem Friststreifen entnehmen, der jedem entliehenen Werk beiliegt.

(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden. Die Bibliothek wird dem zustimmen, wenn das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek nachkommt. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist persönlich oder schriftlich bei der Leihstelle zu beantragen.

(5) Bei der Verlängerung kann die Bibliothek auch die Vorlage des entliehenen Bibliotheksgutes verlangen.

(6) Für dienstliche Zwecke kann Bibliotheksgut Mitgliedern des Lehrkörpers der Hochschule als längerfristige Leihgabe zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf von 6 Monaten wird automatisch verlängert, sofern kein anderweitiger Bedarf besteht. Bei Benutzergruppen und Institutionen ist der Bibliothek ein für die sachgerechte Aufstellung und Betreuung Verantwortlicher zu benennen.

§ 13 Rückgabepflicht, Aufforderung zur Rückgabe (Mahnung)

(1) Das entliehene Bibliotheksgut ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben, in der Regel an der Stelle, wo es ausgeliehen wurde. Rückgabepflicht besteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist ein Werk zurückfordert.

(2) Mit der Rückgabe des Bibliotheksgutes an die Bibliothek wird der Entleiher entlastet.

(3) Die Bibliothek erhebt grundsätzlich Gebühren bei Überschreitung der Leihfrist. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bibliotheksgebührenordnung.

(4) Kommt ein Benutzer der Rückgabepflicht nicht nach, so kann die Bibliothek mahnen. Die Bibliothek sendet das Mahnschreiben an die letzte ihr vom Benutzer mitgeteilte Adresse, das Postzustellrisiko trägt nicht die Bibliothek.

(5) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an ihn verweigern.

(6) Wird auf wiederholte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben das entliehene Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt,

  • a) Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers durchzuführen,
  • b) andere Mittel des Verwaltungszwangs in Anspruch zu nehmen.

Die genannten Massnahmen sind gebührenpflichtig.

§ 14 Auskünfte und Informationsdienste

(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf der Grundlage ihrer Kataloge und Bestände mündlich und schriftlich Auskünfte ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der Bibliothek.

(2) Die Bibliothek führt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Recherchen in externen Datenbanken durch.

(3) Die unter Absatz 1 und 2 anfallenden Kosten richten sich nach der Bibliotheksgebührenordnung.

§ 15 Anfertigung von Kopien

(1) Bei der Anfertigung von Kopien obliegt dem Benutzer die Beachtung der Urheberrechte.

(2) Der Benutzer hat beim Kopieren darauf zu achten, dass das bereitgestellte Bibliotheksgut nicht beschädigt wird. Er haftet für entstandene Schäden.

(3) Die Bibliothek kann Bibliotheksgut aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in Selbstbedienung ausschliessen.

§ 16 Ausnahmeregelungen

Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:

  • a) die Verwendung von Werken der Bibliothek zu Ausstellungszwecken,
  • b) die Verwendung von Bibliotheksbeständen zur Herstellung von Nachdrucken,
  • c) die Herstellung und die Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch den Benutzer zu gewerblichen Zwecken.

In diesen genannten Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.

§ 17 Rechte und Pflichten des Benutzers

(1) Jeder Benutzer hat das Recht auf die in dieser Benutzungsordnung genannten Leistungen der Bibliothek.

(2) Jeder Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, daß er den ordnungsgemässen Ablauf des Bibliotheksbetriebes nicht stört. Er ist verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Forderungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

(3) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen sowie sonstige Veränderungen an Bibliotheksgut sind untersagt.

(4) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.

(5) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig.

(6) Jeder Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht zurückgegeben wird.

(7) Wünscht der Benutzer das Benutzungsverhältnis zu beenden, hat er das entliehene Bibliotheksgut sowie den Benutzerausweis zurückzugeben. Studierende erhalten die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der Bibliothek ihrer Hochschule nur dann, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut zurückgegeben haben und seitens der Bibliothek keine Ansprüche mehr bestehen.

§ 18 Haftung des Benutzers

(1) Für Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemässem Ermessen.

(2) Bei Beschädigung veranlasst die Bibliothek die sachgerechte Reparatur und stellt dem Benutzer die entstandenen Kosten in Rechnung. Bei Verlust hat der Benutzer in angemessener Frist ein gleichwertiges Exemplar zu beschaffen. Die Bibliothek kann statt dessen die Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie eines identischen Exemplars oder Kosten in Höhe des festgelegten Wertes in Rechnung stellen.

§ 19 Rechte und Pflichten der Bibliothek

(1) Die Bibliothek ist berechtigt,

  • a) die Vorlage eines amtlichen Ausweises zu verlangen,
  • b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen.

(2) Verstösst ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann er vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Leiterin/ der Leiter der Bibliothek; hiergegen ist Widerspruch möglich, über den der Rektor entscheidet. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Pflichten bleiben unberührt.

(3) Die Bibliothek erteilt grundsätzlich keine Auskünfte darüber, wer bestimmtes Bibliotheksgut ausgeliehen oder vorbestellt hat.

(4) Die in der Bibliothek erhobenen oder gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes behandelt.

(5) Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäss freigemachte Garderobenschränke zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6) Bei Nichtrückgabe entliehenen Bibliotheksgutes oder Nichtbezahlung von Gebühren wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet.

§ 20 Haftung der Bibliothek

(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust an Geld und Wertsachen sowie für nicht in Verwahrung gegebene Sachen.

§ 21 Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für bestimmte Amtshandlungen und Sonderleistungen werden Gebühren nach Anlage 1 dieser Ordnung und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben.

§ 22 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung ergeht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 03.04.1996. Die Benutzungsordnung tritt am 23.04.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 25.10.1995 und die vorläufige Gebührenordnung vom 30.01.1995 ausser Kraft.