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Bibliotheksordnung der Bibliothek der Hochschule Schmalkalden

"Gemäss § 5 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 79 Abs.1 und 2, 90 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Bibliotheksordnung; der Senat der Hochschule Schmalkalden hat am 17.12.1997 der Bibliotheksordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlass vom 09.02.1998, AZ.: H 4-771/4.9-7 die Ordnung genehmigt."

§1 Aufgabe

Die Bibliothek der Hochschule Schmalkalden dient der Versorgung mit Literatur und Informationsträgern für Forschung, Lehre und Studium.

§2 Gliederung

(1) Das Bibliothekssystem ist einschichtig und integriert.

(2) Die Aufstellung der Buchbestände erfolgt insbesondere nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Fachliteratur wird nach Fächern oder Fachgruppen zusammengestellt und entsprechend aufgestellt.
  • Die allgemeine Literatur, die Nachschlagewerke , die Literatur nicht gelehrter Wissensgebiete und die bibliographischen Hilfsmittel werden zentral aufgestellt.

§3 Organe

(1) Der Bibliotheksleiter wird vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Rektor und dem Senat bestellt und ist Vorgesetzter des Personals der Bibliothek. Er ist zuständig für die Beschaffung der Literatur und für die Koordinierung der Auswahl. Der Bibliotheksleiter ist beratendes Mitglied der Bibliothekskommission nach § 80 (5) ThürHG und in allen Gremien zu bibliothekarischen Fragen zu hören.

(2) Die Bibliothekskommission der Hochschule Schmalkalden gemäss § 80 (5) ThürHG erstellt den Vorschlag für den Bibliotheksetat, verteilt die Erwerbungsmittel auf die einzelnen Fachbereiche (ggf. nach Richtwerten) und berät bibliotheksrelevante Probleme von allgemeiner Bedeutung.

(3) Der Bibliotheksbeauftragte eines Fachbereiches ist verantwortlich für die Auswahl der Literatur und anderen Informationsträgern. Er wird vom Fachbereich auf Zeit bestimmt und kann auch Mitglied der Bibliothekskommission der Fachhochschule sein.

 

§4 Literaturauswahl

(1) Die Mitglieder der Hochschule richten ihre Literaturvorschläge an den Beauftragten ihres Fachbereiches, der sie an die Bibliothek weiterleitet. Für die Literatur und anderen Informationsträger fachübergreifenden Inhalts sowie für die Literatur und anderen Informationsträger aus nicht an der Fachhochschule vertretenen Fächern obliegt die Auswahl dem Bibliotheksleiter.

(2) Bei der Literatur- und Informationsträgerauswahl sind die Grundsätze der Sicherung der bibliothekarischen Grundausstattung, der Aktualität, der Berücksichtigung des absehbaren künftigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§5 Beschaffung

Die Beschaffung der Literatur und anderer Informationsträger erfolgt grundsätzlich über die Bibliothek der Fachhochschule (einschliesslich Tausch und Geschenk).

§6 Erschliessung

Die Bibliothek der Hochschule erschliesst die Literatur und andere Informationsträger für das gesamte Bibliothekssystem in einheitlichen Katalogen. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Fachbereichen anzustreben.

§7 Bereitstellung und Nutzung

(1) Die Bibliothek der Hochschule stellt die für Forschung, Lehre und Studium erforderliche Literatur und anderen Informationsträger bereit und macht sie den Mitgliedern und Angehörigen der Fachhochschule zugänglich. Zugelassen zur Benutzung sind auch alle natürlichen und juristischen Personen. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung. Die Bibliothek ist verantwortlich für die Informationsvermittlung.

(2) Die Bestände werden, räumliche Gegebenheiten vorausgesetzt, weitgehend in Freihandaufstellung gehalten. Die Ausleihverfahren können entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Bereiche erfolgen.

(3) Die Bibliothek der Hochschule stellt Kopiermöglichkeiten zur Verfügung.

(4) Die Möglichkeit von Dauerleihen über ein Semester ist zu gewährleisten. Bei Einzelexemplaren ist sicherzustellen, daß die fragliche Literatur auch während der Dauerleihfrist bei Bedarf zwischenzeitlich anderen Benutzern zugänglich gemacht wird.

§8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft.